Personalverleih (Care-Migrantin)

Sie sind von einer Firma angestellt, aber erhalten vom Privathaushalt die Arbeitsanweisungen. Dann spricht man von Personalverleih.

In diesem Fall gilt für Sie das Arbeitsgesetz. Gemäss den aktuell geltenden Regeln des Arbeitsgesetzes ist eine Betreuung rund um die Uhr durch nur eine Person über mehrere Wochen nicht möglich.

Wichtige Vorgaben des Arbeitsgesetzes sind:

  • Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich maximal 50 Stunden. Gemeinsames Essen und sonstige Aktivitäten mit der betagten Person (zum Beispiel Spazieren gehen, Gesellschaft leisten) gelten als Arbeitszeit.
  • Überzeit darf nur ausnahmsweise erfolgen und darf grundsätzlich nicht mehr als 2 Stunden im Tag überschreiten. Überzeit ist mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entschädigen. Ein Freizeitausgleich ist nur dann möglich, wenn betroffene Arbeitnehmende dies wünschen oder damit einverstanden sind.
  • Präsenzzeit gilt als Arbeitszeit. Präsenzzeit ist die Zeit, während der Sie sich am Arbeitsort aufhalten und einsatzbereit sind, ohne dass Sie aktiv arbeiten. Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Wenn Sie während der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz gerufen werden, gilt der Weg und die Zeit des Einsatzes als Arbeitszeit. Rufbereitschaft ist die Zeit, während der Sie ausserhalb des Arbeitsortes telefonisch erreichbar sein müssen.
  • Eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden.
  • Ein wöchentlicher Ruhetag am Wochenende (35 Stunden am Stück: zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 24 Uhr plus 11 Stunden tägliche Ruhezeit). Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, haben Sie Anspruch auf einen wöchentlichen freien Halbtag von 8 Stunden vor oder nach der täglichen Ruhezeit.
  • Sonntagsarbeit (Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr) ist verboten. Für Ausnahmen braucht es eine Bewilligung. Bei vorübergehender Sonntagsarbeit haben Sie Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50 Prozent.
  • Nachtarbeit (23 bis 6 Uhr) ist verboten und wird nur in Ausnahmen bewilligt. Ihre Personalverleihfirma muss eine Bewilligung haben. Die Nachtarbeit darf maximal 9 Stunden in einem Zeitraum von 10 Stunden betragen. Wenn Sie weniger als 25 Nächte pro Jahr Nachtarbeit verrichten, haben Sie Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent. Wenn Sie regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Sie Anspruch auf Kompensation von 10 Prozent der Zeit.
  • Schichtarbeit bedeutet, dass zwei oder mehrere Arbeitnehmende nach einem Zeitplan arbeiten und sich abwechseln. Wenn eine pflegebedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, muss ein Betreuungstag von 24 Stunden durch drei- oder mehr Arbeitszeitschichten abgedeckt sein. Eine Schicht darf 10 Stunden inkl. Pausen nicht überschreiten.

Für mehr Informationen beachten Sie die Informationsblätter des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO Das Arbeitsgesetz. Die wichtigsten Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen in Kürze (auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch) und Nacht- und Schichtarbeit – Arbeitszeitmodelle modern gestalten (auf Deutsch, Französisch und Italienisch).

AUSWAHL DER FIRMA
Der Markt an privaten Firmen boomt. Prüfen Sie genau, welche Firma Sie wählen. Die Firma muss eine kantonale Betriebsbewilligung haben. Wenn Sie keinen Schweizer Pass oder Wohnsitz in der Schweiz haben, braucht die Firma eine nationale Betriebsbewilligung. Hier gelangen Sie zum Verzeichnis der bewilligten Personalverleihfirmen.

WECHSEL ZUR DIREKTANSTELLUNG
Die Firma darf Ihnen nicht verbieten, nach Ende des Einsatzes direkt mit dem Privathaushalt einen Arbeitsvertrag abzuschliessen (Sperrverträge). Die Verleihfirma kann jedoch eine Entschädigung vom Privathaushalt verlangen. Dies nur falls Ihr Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und Sie sich früher als drei Monate nach Ende des Einsatzes direkt einstellen lassen.

Achtung! Personalverleihfirmen aus dem Ausland ohne Geschäftssitz in der Schweiz dürfen in der Schweiz nicht tätig sein.