Personalverleih (Privathaushalt)

Die Care-Migrantin ist von einer Firma angestellt, erhält aber von Ihnen die Arbeitsanweisungen. Dann spricht man von Personalverleih. Sie sind in diesem Fall zwar nicht ArbeitgeberIn, aber Sie müssen für die Gesundheit und den Schutz der Persönlichkeit Ihrer Care-Migrantin sorgen.

Personalverleihfirmen, die Care-Migrantinnen zur Betreuung von Menschen zu Hause beschäftigen, müssen das Arbeitsgesetz einhalten. Gemäss den aktuell geltenden Regeln des Arbeitsgesetzes ist eine Betreuung rund um die Uhr durch nur eine Person über mehrere Wochen nicht möglich.

Wichtige Vorgaben des Arbeitsgesetzes sind:

  • Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich maximal 50 Stunden. Gemeinsames Essen und sonstige Aktivitäten mit der betagten Person (zum Beispiel Spazieren gehen, Gesellschaft leisten) gelten als Arbeitszeit.
  • Überzeit darf nur ausnahmsweise erfolgen und darf grundsätzlich nicht mehr als 2 Stunden im Tag überschreiten. Überzeit ist mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entschädigen. Ein Freizeitausgleich ist nur dann möglich, wenn betroffene Arbeitnehmende dies wünschen oder damit einverstanden sind.
  • Präsenzzeit gilt als Arbeitszeit. Präsenzzeit ist die Zeit, während der die Care-Migrantin sich am Arbeitsort aufhält und einsatzbereit ist, ohne dass sie aktiv arbeitet. Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Wenn die Care-Migrantin während der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz gerufen wird, gilt der Weg und die Zeit des Einsatzes als Arbeitszeit. Rufbereitschaft ist die Zeit, während der die Care-Migrantin ausserhalb des Arbeitsortes telefonisch erreichbar sein sollte.
  • Eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden.
  • Ein wöchentlicher Ruhetag am Wochenende (35 Stunden am Stück: zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 24 Uhr plus 11 Stunden tägliche Ruhezeit). Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, hat die Care-Migrantin Anspruch auf einen wöchentlichen freien Halbtag von 8 Stunden vor oder nach der täglichen Ruhezeit.
  • Sonntagsarbeit (Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr) ist verboten. Für Ausnahmen braucht es eine Bewilligung. Bei vorübergehender Sonntagsarbeit hat die Care-Migrantin Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50 Prozent.
  • Nachtarbeit (23 bis 6 Uhr) ist verboten und wird nur in Ausnahmen bewilligt. Ihre Personalverleihfirma muss eine Bewilligung haben. Die Nachtarbeit darf maximal 9 Stunden in einem Zeitraum von 10 Stunden betragen. Wenn die Care-Migrantin weniger als 25 Nächte pro Jahr Nachtarbeit verrichtet, hat sie Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent. Wenn die Care-Migrantin regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leistet, hat sie Anspruch auf Kompensation von 10 Prozent der Zeit.
  • Schichtarbeit bedeutet, dass zwei oder mehrere Arbeitnehmende nach einem Zeitplan arbeiten und sich abwechseln. Wenn eine pflegebedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, muss ein Betreuungstag von 24 Stunden durch drei- oder mehr Arbeitszeitschichten abgedeckt sein. Eine Schicht darf 10 Stunden inkl. Pausen nicht überschreiten.

Für mehr Informationen beachten Sie die Informationsblätter des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO Das Arbeitsgesetz. Die wichtigsten Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen in Kürze (auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch) und Nacht- und Schichtarbeit – Arbeitszeitmodelle modern gestalten (auf Deutsch, Französisch und Italienisch).

AUSWAHL DER FIRMA
Der Markt an privaten Anbietern von Care-Migrantinnen boomt. Prüfen Sie genau, welche Firma Sie wählen. Die Firma muss eine kantonale Betriebsbewilligung haben. Wenn die Care-Migrantin, die die Firma verleiht, keinen Schweizer Pass oder Wohnsitz in der Schweiz hat, braucht die Firma eine nationale Betriebsbewilligung. Hier gelangen Sie zum Verzeichnis der bewilligten Personalverleihfirmen.

VERLEIHVERTRAG
Bevor die Care-Migrantin bei Ihnen zu arbeiten beginnt, müssen Sie mit der Firma einen sogenannten Verleihvertrag abschliessen.

In diesem schriftlichen Vertrag müssen mindestens die folgenden Punkte enthalten sein:

  • Adresse der Verleihfirma und der Bewilligungsbehörde
  • berufliche Qualifikation der Care-Migrantin und die Art der Arbeit
  • Arbeitsort und Beginn des Einsatzes
  • Dauer des Einsatzes oder Angaben zu den Kündigungsfristen
  • Arbeitszeiten der Care-Migrantin inkl. Angaben, wie der Bereitschaftsdienst geregelt wird
  • Kosten des Verleihs
  • Sozialleistungen, Zulagen, Spesen und allfällige Nebenleistungen

Erkundigen Sie sich bei der Personalverleihfirma, wie Kost und Logis geregelt sind. Der Verleihvertrag muss von Ihnen sowie der Firma unterschrieben werden.

WECHSEL ZUR DIREKTANSTELLUNG
Die Firma darf der Care-Migrantin nicht verbieten, nach Ende des Einsatzes direkt mit Ihnen einen Arbeitsvertrag abzuschliessen (Sperrverträge). Die Verleihfirma kann jedoch von Ihnen eine Entschädigung verlangen. Dies nur falls der Einsatz der Care-Migrantin weniger als drei Monate gedauert hat und Sie diese früher als drei Monate nach Ende des Einsatzes direkt einstellen.

Achtung! Personalverleihfirmen aus dem Ausland ohne Geschäftssitz in der Schweiz dürfen in der Schweiz nicht tätig sein. Wenn Sie mit einer solchen Firma einen Vertrag eingehen, können Sie mit bis zu Fr. 40 000.- gebüsst werden.

Achtung! Auch ein Vertrag mit einer Personalverleihfirma schützt Sie nicht davor, gegebenenfalls von einem Gericht als ArbeitgeberIn belangt zu werden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich über sämtliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses kundig machen.