Eine Klärung der Präsenz- und Ruhezeiten

Ende Juni 2018 hat der Bund Informationsblätter zur rechtlichen Situation in der 24-Stunden-Betreuung veröffentlicht. Gleichzeitig stellt er einen Modell-NAV für die Ergänzung der kantonalen Normalarbeitsverträge (NAV) Hauswirtschaft zu Verfügung. Dieser enthält Vorgaben für die Regelungen der 24-Stunden-Betreuung, darunter auch jene der Präsenz- und Ruhezeiten (zur Medienmitteilung des Bundes). Karin Schwiter, Wirtschaftsgeografin und Forscherin im Bereich Arbeitsmarkt Privathaushalt an der Universität Zürich, kommentiert diese Massnahmen.

 

 

 


Dr. Karin Schwiter

Forschungsgruppenleiterin am Geographischen Institut, Universität Zürich

Mit den Informationsblättern will der Bund Familien, Arbeitskräfte und Firmen besser informieren, worauf man beim Einstellen von Personal im Privathaushalt achten muss. Sie enthalten ausschliesslich jene Regelungen, die für die ganze Schweiz gelten. Gleichzeitig hat der Bund die Kantone aufgefordert, ihre Normalarbeitsverträge (NAV) für den Hauswirtschaftsbereich zu verbessern. Mit seinem Modell-NAV gibt er ihnen eine Vorlage, die sie übernehmen können.

Der Modell-NAV klärt wichtige Fragen, die bisher bei sogenannten live-in Arbeitskräften – Personen, die im selben Haushalt wohnen, in dem sie auch arbeiten – immer wieder zu Problemen geführt haben. So steht im Modell-NAV unter anderem, dass Präsenzstunden ausserhalb der Arbeitszeit mit mindestens 5 Franken pro Stunde bei seltenen Einsätzen und mindestens 10 Franken bei häufigen Einsätzen entschädigt werden müssen. Für Nachtarbeits- und Überstunden ist 25% mehr Lohn geschuldet. Zudem müssen Beschäftigte jeden Tag mindestens 2 Stunden und jede Woche mindestens einen ganzen und einen halben Tag frei haben.

Diese und weitere Bestimmungen setzen wichtige Mindeststandards, die für Angestellte in Privathaushalten bisher fehlten. Sie gelten jedoch erst, wenn sie von den Kantonen in ihre Gesetzgebung übernommen wurden. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Bestimmungen in kantonalen NAV nur dann zum Tragen kommen, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes festgelegt wurde. Auch hier liegt der Ball bei nun bei den Kantonen: Es liegt an ihnen, bei der Erteilung von Bewilligungen für Arbeitsvermittlung und Arbeitsverleih in Privathaushalte von den Firmen zukünftig zu verlangen, dass sie die Mindeststandards der kantonalen NAV einhalten. Ob diese Massnahmen die oft prekären Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten tatsächlich verbessern können, wird sich deshalb erst zeigen.



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