Kost und Logis (Care-Migrantin)

Sie wohnen im Haushalt der von Ihnen betreuten Person oder essen bei ihr. Dann kann für Ihre Unterkunft und Verpflegung ein Naturallohn vom Monatslohn abgezogen werden.

Es gelten folgende Ansätze:

  • pro Frühstück: Fr. 3.50
  • pro Mittagessen: Fr. 10.-
  • pro Abendessen: Fr. 8.-
  • pro Unterkunft: Fr. 11.50

Der Abzug für Essen und Wohnen darf pro Tag nicht mehr betragen als Fr. 33.- und pro Monat nicht mehr als Fr. 990.-.

Die kantonalen Normalarbeitsverträge enthalten genauere Angaben (siehe unten).

Achtung! Der Naturallohn setzt sich aus der Summe der tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten sowie den tatsächlich verbrachten Nächten im Haushalt während eines Monates zusammen. Falls Sie an einem Tag nicht im Haus essen oder schlafen, darf Ihnen für diesen Tag keine Kost oder Logis vom Lohn abgezogen werden.