Kündigungsfristen (Care-Migrantin)

WÄHREND DER PROBEZEIT
Der erste Monat vom Arbeitsverhältnis gilt als Probezeit. Innerhalb dieser Probezeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen künden. Sie können schriftlich auch eine längere Probezeit vereinbaren. Die maximale Dauer beträgt drei Monate.

NACH DER PROBEZEIT
Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis jeweils auf Ende Monat künden.
Sie müssen dabei folgende Kündigungsfristen beachten:

  • im 1. Dienstjahr 1 Monat
  • im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
  • ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate

Die kantonalen Normalarbeitsverträge können weitere Empfehlungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen enthalten (siehe unten). Die Kündigungsfristen in einem Personalverleihverhältnis können kürzer sein (siehe Personalverleih).


Sind Sie in einer Notsituation? Dann kontaktieren Sie Ihre Botschaft oder das Konsulat. Diese geben zum Teil Unterstützung in Form von Darlehen für die Heimreise oder Unterstützung für Geldtransfer durch Bekannte im Heimatland.