Personalverleih (Care-Migrantin)

Sie sind von einer Firma angestellt, aber erhalten vom Privathaushalt die Arbeitsanweisungen. Dann spricht man von Personalverleih.

In diesem Fall gilt für Sie das Arbeitsgesetz, denn die Bewilligungsfreiheit für ununterbrochenen Betrieb ändert nichts an Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Pausen und Bereitschaftsdienst-Grenzen. Gemäss den aktuell geltenden Regeln des Arbeitsgesetzes bleibt eine durchgehende Abdeckung über Wochen durch eine Person praktisch und rechtlich ausgeschlossen.

Wichtige Vorgaben des Arbeitsgesetzes sind:

  • Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 50 Stunden. Gemeinsames Essen und sonstige Aktivitäten mit der betagten Person (zum Beispiel Spazieren gehen, Gesellschaft leisten) gelten als Arbeitszeit.
  • Sonntagsarbeit ist in der Live-in-Betreuung im Personalverleih teilweise oder während des ganzen Tages ohne behördliche Bewilligung erlaubt. Bei vorübergehender Sonntagsarbeit beträgt der gesetzliche Lohnzuschlag 50 Prozent.
  • Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr ist in der Live-in-Betreuung im Personalverleih teilweise oder während der ganzen Nacht ohne behördliche Bewilligung möglich. Nachtarbeit darf jedoch grundsätzlich höchstens 9 Stunden dauern und muss inklusive Pausen innerhalb von 10 Stunden liegen. Bei vorübergehender Nachtarbeit ist ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent geschuldet; bei regelmässiger oder dauernder Nachtarbeit ist grundsätzlich ein zusätzlicher Zeitausgleich von 10 Prozent der geleisteten Nachtarbeitszeit zu gewähren. Bei 9 Stunden Nachtarbeit ist das eine zusätzliche Ausgleichsruhezeit von 54 Minuten.
  • Schichtarbeit bedeutet, dass zwei oder mehrere Arbeitnehmende nach einem Zeitplan arbeiten und sich abwechseln. Wenn eine pflegebedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, muss ein Betreuungstag von 24 Stunden durch drei- oder mehr Arbeitszeitschichten abgedeckt sein. In diesem Fall darf eine Schicht 10 Stunden inkl. Pausen nicht überschreiten.
  • Überzeit darf nur ausnahmsweise erfolgen. Grundsätzlich sind nicht mehr als 2 Stunden am Tag und 140 Stunden pro Jahr erlaubt. Überzeit ist mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entschädigen, ausser ein Freizeit-Ausgleich wurde einvernehmlich vereinbart. Am Sonntag geleistete Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
  • Während des Bereitschaftsdienstes hält sich die Care-Migrantin inner- oder ausserhalb des Haushalts für weitere Arbeitseinsätze bereit. Es muss eine Interventionszeit von mindestens 30 Minuten gewährt werden; befindet sich die Care-Migrantin nicht im Haushalt, so ist die Wegzeit zur Arbeit und von der Arbeit an die Arbeitszeit anzurechnen. Bereitschaftsdienst darf an höchstens 20 Arbeitstagen pro vier Wochen eingeplant werden. Die Care-Migrantin darf dabei in höchstens 5 Nächten pro Woche zum Einsatz kommen. Der Bereitschaftsdienst darf pro Arbeitstag höchstens 5 Stunden betragen und dabei in höchstens drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Einsätze während des Bereitschaftsdiensts zählen als Arbeitszeit. Muss die Care-Migrantin innerhalb desselben Zeitabschnitts mehr als zweimal einen Einsatz leisten, so gilt der ganze Zeitabschnitt als Arbeitszeit. Für die Entschädigung der blossen Bereitschaftszeit ohne Einsatz nennt das Arbeitsgesetz keine fixe Prozentzahl; sie richtet sich nach der vertraglichen Regelung bzw. nach dem GAV Personalverleih.
  • Eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden.
  • Eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 35 aufeinanderfolgenden Stunden, ohne Bereitschaftsdienst.
  • Jedes Jahr sind mindestens 12 Sonntage frei. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Wird an einem Sonntag gearbeitet, kommt in der folgenden oder der darauffolgenden Woche zur täglichen Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden hinzu. Die Vergütung richtet sich nach der vertraglichen Regelung bzw. nach dem GAV Personalverleih.
  • Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, gibt es einen wöchentlichen freien Halbtag. Dieser darf für einen Zeitraum von höchstens acht Wochen zusammenhängend werden.
  • Täglich eine zusammenhängende Pause von mindestens 60 Minuten. Bei Bereitschaftsdienst in der Nacht ist am folgenden Tag zwischen 6 und 20 Uhr mindestens eine zusammenhängende Pause von zwei Stunden; dies gilt auch für Bereitschaftsdienst am Tag oder am Abend, der in drei Zeitabschnitte aufgeteilt ist. Die Care-Migrantin hat das Recht, den Arbeitsplatz während der Pause zu verlassen und muss so lange nicht zur Verfügung stehen.
  • Eine Arbeitszeitdokumentation ist zu führen, die regelmässig durch die betreute Person und die Care-Migrantin zu visieren ist. Diese Arbeitsrapporte sind vom Personalverleih regelmässig zeitnah zu kontrollieren und zu visieren.

Für mehr Informationen beachten Sie die Informationsblätter des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO Das Arbeitsgesetz. Die wichtigsten Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen in Kürze (auf Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch) und Nacht- und Schichtarbeit – Arbeitszeitmodelle modern gestalten (auf Deutsch, Französisch und Italienisch).

AUSWAHL DER FIRMA
Der Markt an privaten Firmen boomt. Prüfen Sie genau, welche Firma Sie wählen. Die Firma muss eine kantonale Betriebsbewilligung haben. Wenn Sie keinen Schweizer Pass oder Wohnsitz in der Schweiz haben, braucht die Firma eine nationale Betriebsbewilligung. Hier gelangen Sie zum Verzeichnis der bewilligten Personalverleihfirmen.

WECHSEL ZUR DIREKTANSTELLUNG
Die Firma darf Ihnen nicht verbieten, nach Ende des Einsatzes direkt mit dem Privathaushalt einen Arbeitsvertrag abzuschliessen (Sperrverträge). Die Verleihfirma kann jedoch eine Entschädigung vom Privathaushalt verlangen. Dies nur falls Ihr Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und Sie sich früher als drei Monate nach Ende des Einsatzes direkt einstellen lassen.

Achtung! Personalverleihfirmen aus dem Ausland ohne Geschäftssitz in der Schweiz dürfen in der Schweiz nicht tätig sein.