Kost und Logis (Privathaushalt)
Die Care-Migrantin arbeitet und wohnt in Ihrem Haushalt oder isst bei ihnen. Dann können Sie für Unterkunft und Verpflegung einen Naturallohn vom Monatslohn abziehen.
Es gelten folgende Ansätze:
- pro Frühstück: Fr. 3.50
- pro Mittagessen: Fr. 10.-
- pro Abendessen: Fr. 8.-
- pro Unterkunft: Fr. 11.50
Der Abzug für Essen und Wohnen darf pro Tag nicht mehr betragen als Fr. 33.- und pro Monat nicht mehr als Fr. 990.-.
Die kantonalen Normalarbeitsverträge enthalten genauere Angaben (siehe unten).
Achtung! Der Naturallohn setzt sich aus der Summe der tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten sowie den tatsächlich verbrachten Nächten in Ihrem Haushalt während eines Monates zusammen. Falls die Care-Migrantin an einem Tag nicht im Haus isst oder schläft, darf ihr für diesen Tag keine Kost oder Logis vom Lohn abgezogen werden.
Aargau
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal des Kantons Aargau hat die Care-Migrantin Anspruch auf:
- Gesunde und ausreichende Mahlzeiten, die sie selbst zubereiten darf. Die Care-Migrantin hat ausserdem das Recht auf die Mitbenützung der Küche und der Küchengeräte.
- Ein sauberes, abschliessbares Einzelzimmer mit Tageslicht. Es muss gut geheizt und belüftet sein, ausreichend möbliert und ausreichend geräumig sein für die vereinbarte Präsenzzeit und Ruhezeit.
- Unlimitierte Mitbenützung der Toilette, des Badezimmers und der Waschküche.
- Unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, bei dem die Privatsphäre der Care-Migrantin geschützt bleibt.
Appenzell Ausserrhoden
Basel-Stadt
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung des Kantons Basel-Stadt hat die Care-Migrantin Anspruch auf:
- Gesunde und ausreichende Mahlzeiten, die sie selbst zubereiten darf. Die Care-Migrantin hat ausserdem das Recht auf die Mitbenützung der Küche und der Küchengeräte.
- Ein sauberes, abschliessbares Einzelzimmer mit Tageslicht und künstlichem Licht. Es muss gut geheizt und belüftet sein, ausreichend möbiliert (u.a. mit Bett, Tisch, Stuhl und Kleiderschrank oder Kommode) und ausreichend geräumig sein für die vereinbarte Präsenzzeit und Ruhezeit.
- Unlimitierte Mitbenützung der Toilette, des Badezimmers und der Waschküche.
- Unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, bei dem die Privatsphäre der Care-Migrantin geschützt bleibt, sofern am Arbeitsort ein entsprechender Internetzugang vorhanden ist.
Der Anspruch auf Kost und Logis hat die Care-Migrantin auch während ihrer Ferien und Freitage.
Bern
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung des Kantons Bern hat die Care-Migrantin Anspruch auf:
- Gesunde und ausreichende Mahlzeiten, die sie selbst zubereiten darf. Die Care-Migrantin hat ausserdem das Recht auf die Mitbenützung der Küche und der Küchengeräte.
- Ein sauberes, abschliessbares Einzelzimmer mit Tageslicht. Es muss gut geheizt und belüftet sein, ausreichend möbliert und ausreichend geräumig sein für die vereinbarte Präsenzzeit und Ruhezeit.
- Unlimitierte Mitbenützung der Toilette, des Badezimmers und der Waschküche.
- Unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, bei dem die Privatsphäre der Care-Migrantin geschützt bleibt.
Luzern
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis des Kantons Luzern (NAV HW LU) hat die Care-Migrantin Anspruch auf:
- Gesunde und ausreichende Mahlzeiten, die sie selbst zubereiten darf. Die Care-Migrantin hat ausserdem das Recht auf die Mitbenützung der Küche und der Küchengeräte.
- Ein sauberes, abschliessbares Einzelzimmer mit Tageslicht. Es muss gut geheizt und belüftet sein, ausreichend möbliert und ausreichend geräumig sein für die vereinbarte Präsenzzeit und Ruhezeit (Richtgrösse: 15 m²).
- Mitbenützung der Waschküche
- Unlimitierte Mitbenützung der Toilette und des Badezimmers.
- Unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, bei dem die Privatsphäre der Care-Migrantin geschützt bleibt.
Solothurn
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft des Kantons Solothurn hat die Care-Migrantin Anspruch auf:
- Gesunde und ausreichende Mahlzeiten, die sie selbst zubereiten darf. Die Care-Migrantin hat ausserdem das Recht auf die Mitbenützung der Küche und der Küchengeräte.
- Ein sauberes, abschliessbares Einzelzimmer mit Tageslicht. Es muss gut geheizt und belüftet sein, ausreichend möbliert und ausreichend geräumig sein für die vereinbarte Präsenzzeit und Ruhezeit.
- Die Mitbenützung der Toilette, des Badezimmers und der Waschküche.
- Unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, bei dem die Privatsphäre der Care-Migrantin geschützt bleibt.
St.Gallen
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons St.Gallen hat die Care-Migrantin am Arbeitsort Anspruch auf eine Unterkunft, Verpflegung und das Waschen ihrer eigenen Wäsche.
Zürich
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende des Kantons Zürich hat die Care-Migrantin Anspruch auf:
- Gesunde und ausreichende Mahlzeiten, die sie selbst zubereiten darf. Die Care-Migrantin hat ausserdem das Recht auf die Mitbenützung der Küche und der Küchengeräte.
- Ein ausreichend geräumiges, abschliessbares Einzelzimmer, das den gesundheitlichen Anforderungen entspricht. Es muss wohnlich eingerichtet sein, gut beleuchtet sowie gut heiz- und lüftbar sein.
- Unbeschränkte Mitbenützung der Toilette und des Badezimmers.
- Mitbenützung der Waschküche.
- Unbeschränkten und kostenlosen Internetzugang, wenn im Haushalt der betagten Person ein Internetanschluss vorhanden ist. Dabei muss die Privatsphäre der Care-Migrantin geschützt bleiben.