Ferien und Feiertage (Care-Migrantin)
Sie haben wie alle Arbeitnehmende einen Anspruch auf Ferien und bezahlte Feiertage. Es gelten folgende Ferienansprüche:
- bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 5 Wochen
- ab dem 21. Lebensjahr: 4 Wochen
Spezifische Ferienregelungen sowie Feiertage sind kantonal geregelt (siehe unten). Können Sie die Ferien und/oder Feiertage nicht beziehen, müssen Sie mit einem entsprechenden höheren Lohn ausbezahlt werden (siehe Lohnbestimmungen). Die Ferien dürfen nur dann nicht bezogen werden, wenn Sie sehr unregelmässige Einsätze haben und einer Auszahlung in Form von Geld zustimmen.
Aargau
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal des Kantons Aargau haben Personen nach dem vollendeten 50. Lebensjahr Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlte Ferien.
Sie sind mit der betagten Person auf Reisen oder in den Ferien? Diese Zeit gilt für Sie nicht als Ferien, wenn Sie während dieser Zeit Haushaltsarbeiten, Hilfe und Unterstützung leisten.
Im Kanton Aargau gelten sechs regional unterschiedliche Feiertageregelungen. Zurzeit ist in jeder Region eine Anzahl von 9 Feiertagen festgelegt. Für die genauen Feiertage Ihrer Region finden Sie hier die Liste der gesetzlichen Feiertage.
Appenzell Ausserrhoden
Basel-Stadt
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung des Kantons Basel-Stadt haben Personen nach dem vollendeten 50. Lebensjahr Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlte Ferien.
Sie sind mit der betagten Person auf Reisen oder in den Ferien? Für diese Zeit erhalten Sie den üblichen Lohn. Ist die betagte Person ohne Sie auf Reisen oder in den Ferien und ist ihre Abwesenheit länger als Ihr Ferienanspruch? Für diese Dauer muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Arbeit zuweisen. Andernfalls erhalten Sie für diese zusätzlichen Tage den üblichen Lohn, auch wenn Sie keine Arbeit haben.
Im Kanton Basel-Stadt sind gesetzlich neun Feiertage festgelegt.
Bern
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung des Kantons Bern haben Personen nach dem vollendeten 50. Lebensjahr Anspruch auf 5 Wochen Ferien.
Im Kanton Bern sind gesetzlich neun Feiertage festgelegt.
Luzern
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis des Kantons Luzern (NAV HW LU) haben Personen nach dem vollendeten 50. Lebensjahr Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlte Ferien.
Sie sind mit der betagten Person auf Reisen oder in den Ferien? Diese Zeit gilt für Sie nicht als Ferien, wenn Sie während dieser Zeit Haushaltsarbeiten, Hilfe und Unterstützung leisten.
Im Kanton Luzern sind gesetzlich 9 Feiertage festgelegt. Die entsprechenden Feiertage finden sie hier.
Der Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung besteht auch während der freien Tage, während der Ferien und während des bezahlten Urlaubs. Wird keine Verpflegung beansprucht, dürfen vom Lohn keine Abzüge für den Naturallohn vorgenommen werden.
Solothurn
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft des Kantons Solothurn haben Personen nach dem vollendeten 50. Lebensjahr Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlte Ferien.
Sie sind mit der betagten Person auf Reisen oder in den Ferien? Diese Zeit gilt für Sie nicht als Ferien, wenn Sie während dieser Zeit Haushaltsarbeiten, Hilfe und Unterstützung leisten.
Die gesetzlichen Feiertage können hier eingesehen werden. Es gibt eine Liste mit zusätzlichen gesetzlichen Feiertagen, die von einzelnen Gemeinden anerkannt werden.
St.Gallen
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons St.Gallen haben Personen nach dem vollendeten 50. Lebensjahr oder nach dem vollendeten 10. Dienstjahr Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlte Ferien.
Im Kanton St.Gallen sind gesetzlich neun Feiertage festgelegt.
Zürich
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende des Kantons Zürich haben Personen nach dem vollendeten 50. Lebensjahr Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlte Ferien.
Sie haben während der Ferien Anspruch auf den Barlohn und eine Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn (für die Ansätze siehe Kost und Logis).
Sie sind mit der betagten Person auf Reisen oder in den Ferien? Diese Zeit gilt für Sie nicht als Ferien. Für die aktive Arbeitszeit werden Sie bezahlt.
Im Kanton Zürich sind gesetzlich neun Feiertage festgelegt.
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