Ferien und Feiertage (Privathaushalt)
Care-Migrantinnen haben wie alle Arbeitnehmende einen Anspruch auf Ferien und bezahlte Feiertage. Es gelten folgende Ferienansprüche:
- bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 5 Wochen
- ab dem 21. Lebensjahr: 4 Wochen
Spezifische Ferienregelungen sowie Feiertage sind kantonal geregelt (siehe unten). Kann die Care-Migrantin die Ferien und/oder Feiertage nicht beziehen, müssen Sie einen entsprechend höheren Lohn auszahlen (siehe Lohnbestimmungen). Die Ferien dürfen nur dann nicht bezogen werden, wenn die Angestellte sehr unregelmässige Einsätze hat und einer Auszahlung in Form von Geld zustimmt.
Aargau
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal des Kantons Aargau haben Personen nach dem vollendeten 50. Lebensjahr Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlte Ferien.
Die Care-Migrantin ist mit der betagten Person auf Reisen oder in den Ferien? Diese Zeit gilt für sie nicht als Ferien, wenn sie während dieser Zeit Haushaltsarbeiten, Hilfe und Unterstützung leistet.
Im Kanton Aargau gelten sechs regional unterschiedliche Feiertageregelungen. Zurzeit ist in jeder Region eine Anzahl von 9 Feiertagen festgelegt. Für die genauen Feiertage Ihrer Region finden Sie hier die Liste der gesetzlichen Feiertage.
Appenzell Ausserrhoden
Basel-Stadt
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung des Kantons Basel-Stadt haben Personen nach dem vollendeten 50. Lebensjahr Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlte Ferien.
Die Care-Migrantin ist mit Ihnen auf Reisen oder in den Ferien? Für diese Zeit erhält sie den üblichen Lohn. Sind Sie ohne die Care-Migrantin auf Reisen oder in den Ferien und ist Ihre Abwesenheit länger als der Ferienanspruch der Care-Migrantin? Für diese Dauer müssen Sie als ArbeitgeberIn der Care-Migrantin Arbeit zuweisen. Andernfalls erhält die Care-Migrantin für diese zusätzlichen Tage den üblichen Lohn.
Im Kanton Basel-Stadt sind gesetzlich neun Feiertage festgelegt.
Bern
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung des Kantons Bern haben Personen nach dem vollendeten 50. Lebensjahr Anspruch auf 5 Wochen Ferien.
Im Kanton Bern sind gesetzlich neun Feiertage festgelegt.
Luzern
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis des Kantons Luzern (NAV HW LU) haben Personen nach dem vollendeten 50. Lebensjahr Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlte Ferien.
Ist die Betreuungsperson mit der betagten Person auf Reisen oder in den Ferien? Diese Zeit gilt für sie nicht als Ferien, wenn sie während dieser Zeit Haushaltsarbeiten, Hilfe und Unterstützung leistet.
Im Kanton Luzern sind gesetzlich 9 Feiertage festgelegt. Die entsprechenden Feiertage finden Sie hier.
Solothurn
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft des Kantons Solothurn haben Personen nach dem vollendeten 50. Lebensjahr Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlte Ferien.
Die Care-Migrantin ist mit der betagten Person auf Reisen oder in den Ferien? Diese Zeit gilt für sie nicht als Ferien, wenn sie während dieser Zeit Haushaltsarbeiten, Hilfe und Unterstützung leistet.
Die gesetzlichen Feiertage können hier eingesehen werden. Es gibt eine Liste mit zusätzlichen gesetzlichen Feiertagen, die von einzelnen Gemeinden anerkannt werden.
St.Gallen
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons St.Gallen haben Personen nach dem vollendeten 50. Lebensjahr oder nach dem vollendeten 10. Dienstjahr Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlte Ferien.
Im Kanton St.Gallen sind gesetzlich neun Feiertage festgelegt.
Zürich
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende des Kantons Zürich haben Personen nach dem vollendeten 50. Lebensjahr Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlte Ferien.
Die Care-Migrantin hat während der Ferien Anspruch auf den Barlohn und eine Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn (für die Ansätze siehe Kost und Logis).
Die Care-Migrantin ist mit der betagten Person auf Reisen oder in den Ferien? Diese Zeit gilt für sie nicht als Ferien, wenn sie während dieser Zeit Haushaltsarbeiten, Hilfe und Unterstützung leistet.
Im Kanton Zürich sind gesetzlich neun Feiertage festgelegt.
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