Kündigungsfristen (Privathaushalt)

WÄHREND DER PROBEZEIT
Der erste Monat vom Arbeitsverhältnis gilt als Probezeit. Innerhalb dieser Probezeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen künden. Sie können schriftlich auch eine längere Probezeit vereinbaren. Die maximale Dauer beträgt drei Monate.

NACH DER PROBEZEIT
Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis jeweils auf Ende Monat künden.
Sie müssen dabei folgende Kündigungsfristen beachten:

  • im 1. Dienstjahr 1 Monat
  • im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
  • ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate

Die kantonalen Normalarbeitsverträge können weitere Empfehlungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen enthalten (siehe unten).


Kennen Sie die Regelungen für den Personalverleih? Mehr Informationen dazu finden Sie unter Personalverleih.












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