Kündigungsfristen (Privathaushalt)
WÄHREND DER PROBEZEIT
Der erste Monat vom Arbeitsverhältnis gilt als Probezeit. Innerhalb dieser Probezeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen künden. Sie können schriftlich auch eine längere Probezeit vereinbaren. Die maximale Dauer beträgt drei Monate.
NACH DER PROBEZEIT
Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis jeweils auf Ende Monat künden.
Sie müssen dabei folgende Kündigungsfristen beachten:
- im 1. Dienstjahr 1 Monat
- im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
- ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate
Die kantonalen Normalarbeitsverträge können weitere Empfehlungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen enthalten (siehe unten).
Kennen Sie die Regelungen für den Personalverleih? Mehr Informationen dazu finden Sie unter Personalverleih.
Aargau
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis macht der Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal des Kantons Aargau folgende Vorgaben:
- Der Arbeitsvertrag dauert weniger als drei Monate, dann gilt die erste Woche vom Arbeitsverhältnis als Probezeit.
- Der Arbeitsvertrag dauert weniger als sechs Monate, dann gelten die ersten zwei Wochen vom Arbeitsverhältnis als Probezeit.
- Die Care-Migrantin wird während ihrer Probezeit krank oder verunfallt. In diesem Fall ist sie vor einer Kündigung geschützt.
Beim Tod oder bei einem Heimeintritt der betagten Person endet das Arbeitsverhältnis 30 Tage nach diesem Ereignis.
Appenzell Ausserrhoden
Basel-Stadt
Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gelten die oben genannten Kündigungsfristen. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis macht der Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung des Kantons Basel-Stadt folgende Vorgaben:
- Der Arbeitsvertrag dauert weniger als drei Monate, dann gilt die erste Woche vom Arbeitsverhältnis als Probezeit.
- Der Arbeitsvertrag dauert weniger als sechs Monate, dann gelten die ersten zwei Wochen vom Arbeitsverhältnis als Probezeit.
- Bei einer Vertragsdauer über 6 Monate dauert die Probezeit vier Wochen.
Beim Tod oder bei einem Heimeintritt der betagten Person endet das Arbeitsverhältnis mit diesem Ereignis. Die Care-Migrantin hat Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines Monatslohns. Bei einem Todesfall müssen die Erbinnen und Erben die Care-Migrantin bezahlen. Wenn der Tod der betagten Person die Care-Migrantin nachweislich beeinträchtigt (z.B. weil sie psychologische Unterstützung braucht) und sie deshalb über die erhaltene Entschädigung hinaus finanzielle Ausgaben hat, hat sie das Recht für diese Ausgaben Geld einzufordern.
Bern
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung des Kantons Bern endet ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ohne Kündigung. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. In diesem Fall gelten folgende Vorgaben:
- Der Arbeitsvertrag dauert weniger als drei Monate, dann gilt die erste Woche vom Arbeitsverhältnis als Probezeit.
- Der Arbeitsvertrag dauert weniger als sechs Monate, dann gelten die ersten zwei Wochen vom Arbeitsverhältnis als Probezeit.
- Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt sieben Tage.
Beim Tod oder bei einem Heimeintritt der betagten Person endet das Arbeitsverhältnis frühestens 30 Tage nach diesem Ereignis.
Luzern
Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gelten die oben genannten Kündigungsfristen. Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung. Ein Kündigungsrecht muss schriftlich vereinbart werden. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis gilt gemäss dem Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis des Kantons Luzern (NAV HW LU):
- Der Arbeitsvertrag dauert weniger als drei Monate, dann gilt die erste Woche vom Arbeitsverhältnis als Probezeit.
- Der Arbeitsvertrag dauert weniger als sechs Monate, dann gelten die ersten zwei Wochen vom Arbeitsverhältnis als Probezeit.
- Der Arbeitsvertrag dauert mehr als 6 Monate, dann gelten die ersten vier Wochen vom Arbeitsverhältnis als Probezeit.
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer fortgesetzt, gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Beim Tod oder bei einem Heim- oder Spitaleintritt der betagten Person endet das Arbeitsverhältnis 30 Tage nach diesem Ereignis.
Solothurn
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft des Kantons Solothurn endet ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ohne Kündigung. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. In diesem Fall gelten folgende Vorgaben:
- Der Arbeitsvertrag dauert weniger als drei Monate, dann gilt die erste Woche vom Arbeitsverhältnis als Probezeit.
- Der Arbeitsvertrag dauert weniger als sechs Monate, dann gelten die ersten zwei Wochen vom Arbeitsverhältnis als Probezeit.
- Der befristete Arbeitsvertrag dauert mehr als sechs Monate, dann gilt der erste Monat vom Arbeitsverhältnis als Probezeit.
- Die Care-Migrantin wird während ihrer Probezeit krank oder verunfallt. In diesem Fall ist sie vor einer Kündigung geschützt.
Bei einem Tod oder einem Heimeintritt der betagten Person endet das Arbeitsverhältnis 30 Tage nach diesem Ereignis.
St.Gallen
Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons St.Gallen sieht eine Probezeit von einem Monat vor. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen aufgelöst werden.
Zürich
Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende des Kantons Zürich macht folgende Vorgaben:
- Nach einer Kündigung, hat die Care-Migrantin neben der ordentlichen Freizeit Anspruch auf bis zu 3 Stunden in der Woche für die Suche nach einer neuen Stelle.
- Die Care-Migrantin wird während ihrer Probezeit krank oder verunfallt. In diesem Fall ist sie vor einer Kündigung geschützt.
- Bei einer befristeten Anstellung endet das Arbeitsverhältnis auf den vertraglich vereinbarten Termin. Bei einer unbefristeten Anstellung gelten die oben genannten Kündigungsfristen.
- Beim Tod oder bei einem Heimeintritt der betagten Person endet das Arbeitsverhältnis. Die Care-Migrantin kann in diesem Fall dazu angehalten werden, die Stelle innert fünf Tagen nach dem Ereignis zu verlassen.
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