Lohnbestimmungen (Privathaushalt)

HAUSWIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN
Zu den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten gehören folgende Bereiche: Reinigungsarbeiten, Besorgung der Wäsche, Einkaufen, Kochen, Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken.
Wenn eine Person mehr als fünf Stunden pro Woche in einem Privathaushalt hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet, gilt ein nationaler Mindestlohn.

Der Mindestlohn pro Stunde beträgt brutto,
exklusiv Zuschläge für Ferien und Feiertage:

  • für ungelernte Arbeitnehmende: Fr. 19.95
  • für ungelernte Arbeitnehmende mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung in der
    Hauswirtschaft: Fr. 21.85
  • für gelernte Arbeitnehmende mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in der Hauswirtschaft: Fr. 24.05
  • für gelernte Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, mindestens 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Bezug zu hauswirtschaftlichen Tätigkeiten: Fr. 21.85

Das Gesetz verbietet es, weniger als diese Mindestlöhne zu bezahlen. Je nach Region und den dort geltenden Lebenshaltungskosten sollten Sie einen höheren Lohn bezahlen.

BETREUUNGS- UND PFLEGETÄTIGKEITEN
Ohne entsprechende Ausbildung als Pflegefachperson sind grundsätzlich ausschliesslich hauswirtschaftliche Tätigkeiten und Betreuungstätigkeiten erlaubt. Zur Betreuung gehören zum Beispiel Begleitung beim Spazieren, Vorlesen, Gesellschaft leisten oder Spiele spielen.

Einige Kantone erlauben Personen ohne einen Grundkurs in Pflege einfache Pflegetätigkeiten wie zum Beispiel Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anziehen, Hilfe bei der Körperpflege, Hilfe beim An- und Auskleiden, Unterstützung beim Essen und Trinken. Informieren Sie sich bei der zuständigen Gesundheitsbehörde in Ihrem Kanton. Der Lehrgang Pflegehelfende SRK des Schweizerischen Roten Kreuzes und der Pflegekurs Pflegehelfende des Vereins Lernwerk befähigt zur Ausführung einfacher Pflegetätigkeiten. Es empfiehlt sich, zusätzlich eine kantonal bewilligte Spitexorganisation beizuziehen. Diese kann die fachgerechte Zuordnung der Pflegetätigkeiten überprüfen.

Behandlungspflegerische Tätigkeiten wie zum Beispiel Puls, Blutdruck, Temperatur und Gewicht messen, Medikamente vorbereiten und verabreichen, Wunden medizinisch versorgen sind speziell dafür ausgebildetem Personal vorbehalten. Sie erfordern eine Zulassung der zuständigen kantonalen Gesundheitsbehörde.

Sobald die Care-Migrantin mehrheitlich Betreuungs- und einfache Pflegetätigkeiten ausübt, hat sie das Recht auf den üblichen Lohn für Betreuungs- und einfache Pflegetätigkeiten. Dieser liegt über den Ansätzen für rein ausschliesslich hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

Achtung! Auch wenn die Care-Migrantin die Bewilligung für Betreuungs- und Pflegeaufgaben hat, übernimmt die Krankenkasse nicht automatisch die Kosten.

Beispiel Mindestlohnberechnung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten
(Stundenlohn x Wochenstunden) x 52 : 12 = Monatslohn

Beispiel ungelernte ArbeitnehmerIn, 42 Wochenstunden:
(19.95 x 42) x 52 : 12 = CHF 3630.90 pro Monat

Falls die Ferien nicht bezogen werden, müssen bei vier Wochen Ferien 8,33 Prozent zum Bruttolohn aufgerechnet werden, bei fünf Wochen 10,64 Prozent.
Die Feiertage sind kantonal festgelegt (siehe Feiertage). Werden diese nicht bezogen oder kompensiert, müssen sie entschädigt werden. Bei neun Feiertagen im Jahr beträgt der Zuschlag 3,59 Prozent auf den Bruttolohn.

Beispiel Ferienzuschlag (4 Wochen) und Feiertagezuschlag (9 Tage)
CHF 3630.90 Lohn pro Monat +3,59 Prozent Feiertagszuschlag +8,33 Prozent Ferienzuschlag = CHF 4063.65 pro Monat

Erkundigen Sie sich über die Anzahl Feiertage bei der Verwaltung des Kantons, in dem die Care-Migrantin tätig ist (siehe Feiertage).

Achtung! Auch Präsenzzeit, während der die Care-Migrantin einsatzbereit oder in Rufbereitschaft ist ohne dass sie aktiv arbeitet, ist Arbeitszeit (siehe Arbeitszeit) und die Care-Migrantin hat das Recht auf eine Bezahlung. Die Bezahlung der Präsenzzeit kann jedoch unter dem Ansatz der Arbeitszeit vergütet werden. Die kantonalen Normalarbeitsverträge enthalten dazu unterschiedliche Empfehlungen (siehe unten). Die Einhaltung dieser Lohnbestimmungen darf von den Kantonen kontrolliert werden.











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