Rechtliches in der Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie wirft für Care-Migrantinnen und ihre Arbeitgebende neue rechtliche Fragen auf. Rechtsanwältin Sara Licci gibt Antwort.

 

 

 


Sara Licci, 
Rechtsanwältin und Dozentin für Arbeitsrecht am Zentrum für Sozialrecht, ZHAW

Wer älter als 65 Jahre ist oder an bestimmten Vorerkrankung leidet, sollte gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) Kontakte auf ein Minimum beschränken, um die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung des neuen Coronavirus zu reduzieren. Haben Verleihfirmen oder Privathaushalte als Arbeitgebende das Recht von Care-Migrantinnen zu fordern, dass sie ihre Freizeit im Haus der zu betreuenden Personen verbringen?
Eigentlich dürfen Arbeitgebende nicht auf die Freizeitgestaltung der Arbeitnehmenden Einfluss nehmen. Natürlich will die Arbeitgeberin mit ihrer Aufforderung die zu betreuenden Person schützen. Ich bin aber der Ansicht, dass eine derartige Aufforderung zu weit geht, falls die Care-Migrantin die Hygienemassnahmen, Abstandsregeln und weiteren Vorsichtsmassnahmen des Bundesrates in der Freizeit einhalten kann. In Pflegeheimen geht das Pflegepersonal am Feierabend schliesslich auch nach Hause, tätigt Einkäufe und trifft Personen, die mit der Pflege nichts zu tun haben.

Die Care-Migrantin erhält von den Angehörigen den Auftrag, mit der zu betreuenden Person zu Hause zu bleiben. Die zu betreuende Person fordert aber einen Spaziergang im Freien. Wie soll eine Care-Migrantin darauf reagieren?
Der Auftrag einen Spaziergang zu machen, kann als Weisung verstanden werden, die in einem Arbeitsverhältnis normalerweise befolgt werden muss. Das gilt aber nicht für Weisungen, die gegen das Gesetz oder behördliche Anordnungen verstossen. Der Bundesrat hat in der neuen Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus festgehalten, dass besonders gefährdete Personen zu Hause bleiben sollen. Verlassen sie das Haus, müssen die Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundesrates befolgt werden. Wenn also die betreute Person zu den besonders gefährdeten Personen gehört, muss sich die Care-Migrantin an diese Regeln halten. Sollte es für besonders gefährdete Personen in nächster Zeit zu Lockerungen kommen, ist zu klären, wie der Wunsch der betreuten Person unter Einhaltung der neuen Vorschriften erfüllt werden kann.

Privathaushalte entscheiden in der Corona-Krise, ihre Care-Migrantin nicht mehr weiter zu beschäftigen. Was gilt in Bezug auf die Kündigungsfristen?
Die neuen Verordnungen ändern nichts an den Kündigungsfristen. Es bleibt also bei den bisherigen Regeln (siehe Kündigungsfristen). Ich empfehle, dass die Care-Migrantinnen prüfen, ob die Kündigungsfrist korrekt eingehalten wurde. Bei einer missbräuchlichen Kündigung empfehle ich bei der Arbeitgeberin bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache gegen die Kündigung zu erheben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn einer Care-Migrantin allein gekündigt wird, weil sie mit der betreuten Person das Haus verlässt. Ich vermute zwar, dass eine Einsprache ohne Unterstützung von aussen für eine Care-Migrantin eine grosse rechtliche Hürde sein kann. Aber so kann sie schauen, ob vielleicht doch eine Wiederanstellung möglich ist.

Sind die Care-Migrantinnen je nach Aufenthaltsbewilligung unterschiedlich von den aktuellen Reisebeschränkungen betroffen?
Es gelten in der Corona-Zeit für die Arbeitserlaubnis die gleichen Pflichten wie davor. Es werden aber Grenzkontrollen durchgeführt. Die Care-Migrantinnen müssen also beweisen, dass sie in der Schweiz arbeiten dürfen. Das heisst, sie müssen neben dem Personalausweis auch den Ausländerausweis oder eine Meldebestätigung vorweisen können. Ich empfehle ausserdem eine Kopie des Arbeitsvertrages und die Adresse der zu betreuenden Person dabei zu haben. EU/EFTA-Angehörige, die den Ausländerausweis noch nicht erhalten haben, aber einen vor dem 25. März 2020 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vorweisen können, dürfen einreisen. Die Einreise für Vorstellungsgespräche und Stellensuche sind jedoch generell verboten. Ob die Care-Migrantin aus ihrem Herkunftsland ausreisen oder ein Transitland passieren darf, hängt von der Rechtslage der jeweiligen Länder ab.

Eine Care-Migrantin kann aufgrund der aktuellen Reisebeschränkungen nicht mehr an den Arbeitsort reisen. Hat die Care-Migrantin Anrecht auf Lohn? Gibt es die Möglichkeit von Kurzarbeit?
Es liegt in der Verantwortung der Care-Migrantin, den Arbeitsort zu erreichen. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf Lohn. In den vergangenen Wochen ist in der Rechtslehre in diesem Punkt jedoch eine Diskussion entstanden, die eventuell zu einer Neueinschätzung führen könnte. Auf Kurzarbeitsentschädigung kann eine Care-Migrantin nicht hoffen, die in ihrer Heimat festsitzt. Für die Kurzarbeitsentschädigung ist Voraussetzung, dass die Arbeitgeberin nicht mehr genug Arbeit für die Arbeitnehmenden hat. In diesem Beispiel würde die Arbeitgeberin ja wollen, dass die Care-Migrantin im üblichen Umfang arbeitet.

Der befristete Arbeitsvertrag einer Care-Migrantin läuft Ende des Monats aus. Reisen innerhalb Europas sind derzeit wie gesagt schwierig bzw. nicht möglich. Was, wenn eine Live-in Betreuerin fürchtet, Ende Monat mit ihren Koffern auf der Strasse zu stehen? Wie und wo kann sie Hilfe beantragen?
Die meisten Gerichte oder Gemeinden bieten für kurze Ersteischätzungen unentgeltliche Rechtsauskunft an. Personen, die dem GAV Personalverleih unterstehen, können sich auf der Internetseite des Arbeitgeberverbands Swissstafffing informieren oder sich bei den Gewerkschaften melden. Es gibt auch Anwaltskanzleien, die auf Migrations- und/oder Arbeitsrecht spezialisiert sind. Zu sozialversicherungsrechtlichen Themen helfen die Internetseite www.ch.ch oder die kantonalen Ausgleichskassen weiter.

Das Interview mit Sara Licci wurde schriftlich geführt.



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