Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung im Arbeitsgesetz: Stellungnahme CareInfo
Für die Live-in-Betreuung im Personalverleih sollen neu Sonderbestimmungen im Arbeitsgesetz verankert werden. CareInfo nimmt Stellung zur Vorlage.
Aufgrund des demographischen Wandels entsteht eine erhöhte Nachfrage nach häuslichen Betreuungs- und Pflegedienstleistungen, besonders auch nach Live-in-Betreuung. Diese wird primär durch Care-Migrantinnen erbracht und in vielen Fällen durch Verleihfirmen organisiert. Oft suggeriert oder versprochen wird in diesem Modell eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung im eigenen Zuhause, was in der Praxis viele arbeitsrechtliche Fragen aufwirft.
Das Bundesgericht entschied im Jahr 2021, dass Angestellte von Betreuungsagenturen in der sogenannten 24-Stunden-Betreuung dem Arbeitsgesetz unterstellt sind (siehe CareInfo Newsbeitrag vom Februar 2020). Für diese Live-In-Betreuerinnen und deren arbeitgebenden Betriebe wurden nun mit den betroffenen Sozialpartnern Sonderbestimmungen im Arbeitsgesetz erarbeitet. Sie sollen nur für Arbeitnehmende gelten, die von Personalverleihbetrieben in einen Haushalt verliehen werden.
CareInfo nahm die Gelegenheit war, in der Vernehmlassung zur Vorlage Stellung zu nehmen.
CareInfo begrüsst die vorgeschlagenen Sonderbestimmungen grundsätzlich, da damit für verliehene Live-In-Betreuerinnen klare und verbindliche Regelungen geschaffen werden. Zudem wird eine Rund-um-die Uhr Betreuung durch nur eine Arbeitskraft klar unzulässig.
CareInfo bedauert jedoch, dass die neuen Sonderbestimmungen nur bei Anstellungen über Verleihfirmen und nicht auch bei Direktanstellungen durch Privathaushalte anwendbar sind. CareInfo unterstützt Bestrebungen, diese Ungleichbehandlung von Direktanstellung gegenüber dem Personalverleih in der Live-In-Betreuung zu beheben, wie im Postulat 22.3273 gefordert (siehe CareInfo Newsbeitrag vom November 2023).