Unterstellung von Verleihagenturen unter das Arbeitsgesetz: Erste Einschätzungen

Mit dem Bundesgerichtsurteil 2C_470/2020 vom 22. Dezember 2021 fällt die 24-Stunden-Betreuung unter das Arbeitsgesetz, sofern die Betreuer*innen über eine Personalverleihagentur angestellt sind. Nun liegen erste Untersuchungen vor, welche Auswirkungen die neue rechtliche Ausgangslage auf Praxis und Betreuungsmarkt hat. Die Studienautorinnen erläutern.

 


Jennifer Steiner

Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Geografischen Institut der Universität Zürich

 

 


Karin Schwiter
Professorin am Geografischen Institut der Universität Zürich

Für eine vom Seco in Auftrag gegebene Studie haben wir im Herbst 2023 mit 31 in der Schweiz tätigen Live-in-Betreuungsbetrieben sowie sieben Expert*innen Interviews geführt. Dabei zeigte sich, dass sich das Geschäftsmodell nach dem Bundesgerichtsurteil nicht grundsätzlich verändert hat. Die vielfach geäusserte Vermutung, dass ein grosser Teil der Betriebe von Personalverleih auf Arbeitsvermittlung umstellen würde, hat sich bislang nicht bewahrheitet. Viele Betriebe warten ab oder haben erst kleinere Anpassungen vorgenommen. Demzufolge haben sich auch die Arbeitsbedingungen der Betreuer*innen (noch) nicht massgeblich verändert. Dennoch zeigen sich drei bedeutsame Entwicklungen:

Ein Teil der Verleihagenturen hat den Bereitschaftsdienst reduziert oder komplett gestrichen, um den Vorgaben des Arbeitsgesetzes zu entsprechen. Dennoch zählen die meisten von ihnen darauf, dass die Betreuungskraft «für den Notfall» zur Stelle wäre. So liegt die Vermutung nahe, dass die Betreuer*innen am Ende zu einem tieferen Lohn gleich viel arbeiten.

Als zweite Tendenz scheint sich eine Zweifirmenstrategie herauszubilden: eine Kombination aus Arbeitsvermittlung und einer Treuhandfirma, welche die administrativen Dienstleistungen für den Haushalt übernimmt. Deren rechtliche Zulässigkeit ist abzuklären.

Drittens werden Direktanstellungen in Zukunft wohl weiter an Bedeutung gewinnen. Um diese Entwicklung verfolgen zu können, bräuchte es eine statistische Erfassung von direkt im Haushalt angestellten Live-ins. Wir müssen davon ausgehen, dass zahlreiche direktangestellten Betreuer*innen informell beschäftigt werden und auch angemeldete Beschäftigte teilweise unter Mindestlohn bezahlt oder für geleistete Bereitschaftsstunden nicht entschädigt werden.

Es besteht nach wie vor ein grosses Kontrolldefizit. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass der Privathaushalt nicht als vollwertiger Arbeitsort anerkannt wird. Zudem führt die Ausnahme des Privathaushalts aus dem Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes dazu, dass für vermittelte im Vergleich zu verliehenen Live-in-Betreuer*innen weiterhin unterschiedliche Bedingungen gelten – obschon sich die geleistete Arbeit nicht unterscheidet.

Link zur Studie „Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils vom 22. Dezember 2021 auf den Live-in-Betreuungsmarkt”.

 


Kayla Zinser
Anwaltsassistentin und Masterstudentin an der Universität St. Gallen

 

 


Isabelle Wildhaber

Professorin an der Law School der Universität St. Gallen

Im Rahmen einer Bachelorarbeit an der HSG bei Prof. Dr. Isabelle Wildhaber hat Kayla Zinser Interviews mit fünf verschiedenartigen Verleihagenturen durchgeführt. Dabei hat sich Folgendes gezeigt:

Der Wissensstand bezüglich des Bundesgerichtsurteils variiert stark. Einige Interviewte sind gut informiert und beteiligen sich aktiv an Diskussionen und Gesprächen, um faire Arbeitsbedingungen zu fördern. Sie erkennen die Bedeutung des Urteils und der laufenden Gespräche mit dem Seco für die Branche an. Es gibt jedoch auch Unternehmen, die weniger informiert sind und das Urteil sowie seine Auswirkungen nicht angemessen berücksichtigen, teilweise auch Regelwerke nicht auseinanderhalten können. Die unterschiedlichen Kenntnisstände führen zu unterschiedlichen Anpassungen im Geschäftsmodell. Insgesamt zeigt sich, dass eine breitere Sensibilisierung und Kommunikation über das Urteil vorteilhaft wären, um eine einheitliche und angemessene Reaktion der Unternehmen sicherzustellen.

Das Bundesgerichtsurteil erfordert grundlegende Anpassungen im Geschäftsmodell vieler Personalverleihunternehmen. Die befragten Unternehmen haben, wenn, nur minimale Änderungen vorgenommen oder warten die Seco-Gespräche mit den Sozialpartner*innen ab. Einige Geschäftsführer*innen betonen, dass es sich um ein Einzelfallurteil handle, es dementsprechend keine Auswirkungen auf sie habe und das Arbeitsgesetz noch nicht für ihr Unternehmen gelte. Es herrscht also Uneinigkeit darüber, ob das Urteil bereits konkrete Auswirkungen hat und ob weitere Empfehlungen abgewartet werden sollten. Insgesamt zeigen die Interviews, dass die Umsetzung des Urteils zu Verunsicherungen und Irritationen führt, und dass viele Unternehmen noch nicht vollständig darauf vorbereitet sind, ihre Geschäftsmodelle entsprechend anzupassen.

Insgesamt gelten viele verschiedene Regelwerke in dieser Branche: Anwendbar sind Arbeitsvermittlungsgesetz, Arbeitsvermittlungsverordnung, Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih und Arbeitsgesetz. Wie in den Seco-Gesprächen mit den Sozialpartner*innen deutlich wird, wünschen sich viele Stakeholder baldmöglichst eine gesamtheitliche Lösung.

Weiterführende Lektüre: Isabelle Wildhaber/Luise Locher, Agenturen in der Live-in-Betreuung: Intransparenz im Dreiecksverhältnis und darauf basierende Vertragsgestaltung, Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 33 (2024) S. 3 ff.



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