Anerkennung des Privathaushalts als Arbeitsplatz: Ein überfälliger Schritt bleibt aus
Im Dezember 2021 fällte das Bundesgericht einen Leitentscheid: Wenn eine Personalverleihfirma involviert ist, sind Arbeitnehmende im Privathaushalt durch das Arbeitsgesetz geschützt (siehe CareInfo-Newsbeitrag vom Februar 2022). Kurz darauf forderte Nationalrätin Samira Marti den Bundesrat mit einem Postulat auf, zu prüfen, ob der Schutz des Arbeitsgesetzes auf alle Anstellungsformen in Privathaushalten ausgeweitet werden kann. Der Nationalrat stimmte ihrem Anliegen zu (siehe Care-Info Newsbeitrag vom November 2023). Jetzt liegt der Bericht des Bundesrates vor und lehnt das Anliegen ab. Für CareInfo ordnen Sarah Schilliger, Karin Schwiter und Cristina Ruiz-Gonzalez aus unterschiedlichen Perspektiven diese Entwicklung ein.
Einschätzung Sarah Schilliger und Karin Schwiter
Der Bundesrat lehnt in seinem Bericht vom Dezember 2025 eine Unterstellung des Privathaushalts unter das Arbeitsgesetz ab. Die im Bericht aufgeführten Argumente beurteilen wir als Wissenschaftlerinnen, die seit Jahren zu Care-Arbeit in Privathaushalten forschen, als problematisch:
Erstens argumentiert der Bundesrat, im Gegensatz zu Verleihfirmen hätten Privathaushalte keine kommerziellen Interessen, deshalb sei ihre Andersbehandlung gerechtfertigt. Damit nimmt er einseitig die Perspektive der Arbeitgebenden (Firmen und Haushalte) ein und ignoriert jene der Care-Arbeiter*innen, die unabhängig von ihrer Anstellungsform die genau gleiche Arbeit ausführen.
Zweitens steht im Bericht, Anstellungsverhältnisse, die direkt mit einem Privathaushalt abgeschlossen würden, seien durch ein „besonders Vertrauensverhältnis“ gekennzeichnet und deshalb genüge der heutige Schutz. Diese überholte Vorstellung stammt aus einer Zeit, als Haushaltsarbeit ausschliesslich als private, familiäre Angelegenheit galt. Inzwischen ist der Privathaushalt längst ein globalisierter Arbeitsplatz für Tausende migrantischer Care-Arbeiter*innen. Unzählige Forschungsarbeiten haben aufgezeigt, dass gerade dieses vermeintliche Vertrauensverhältnis von einseitigen Abhängigkeiten geprägt ist und vielfach zu Ausbeutung führt. Es ist stossend, dass der Bericht diese Erkenntnisse ignoriert.
Drittens verweist der Bericht darauf, dass Care-Arbeiter*innen bereits durch kantonale Normalarbeitsverträge geschützt seien. Er blendet dabei aus, dass diese nur subsidiär gelten – wenn nichts anderes vereinbart wurde—, und in der Praxis deshalb weitgehend wirkungslos bleiben.
Schliesslich verweist der Bericht auf den angeblich schwierigen Rechtsvollzug im Privathaushalt. Doch Kontrollen wären auch möglich, ohne den Privathaushalt zu betreten, etwa über Melde- und Dokumentationspflichten und die Prüfung von Arbeitsverträgen. Und schlussendlich wird der Privathaushalt auch bei vermuteten Verstössen gegen Tierschutz- und feuerpolizeiliche Bestimmungen betreten. Warum also nicht zur Wahrung der Rechte von Care-Arbeiter*innen?
Bereits 2017 hatte der Bundesrat selbst Handlungsbedarf identifiziert. Acht Jahre später lehnt er jedoch eine Verbesserung des Schutzes von direkt angestellten Care-Arbeiter*innen ab. Diese Entscheidung ist ein verpasster sozialpolitischer Schritt. Damit wird an veralteten Kategorien von Privatheit festgehalten und der gesellschaftliche Wandel der Sorgearbeit ignoriert. Wenn die Schweiz den Schutz von Sorgearbeit ernst meint, muss sie den Privathaushalt als regulären Arbeitsort anerkennen – mit allem, was dazugehört: Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Lohnschutz und Kontrollen.
Link zum e-book «Gute Sorge ohne gute Arbeit? Live-in Care in Deutschland, Österreich und der Schweiz» .
Sarah Schilliger arbeitet als Senior Researcher und Lehrbeauftragte am Interdisziplinären Zentrum für Geschlechterforschung der Universität Bern und leitet dort momentan eine Studie zu aktuellen Dynamiken am Arbeitsplatz Privathaushalt im Auftrag der Stiftung für Erforschung der Frauenarbeit.

Karin Schwiter ist Professorin für Arbeitsgeographie an der Universität Zürich und Mitherausgeberin des Buchs «Gute Sorge ohne gute Arbeit? Live-in Care in Deutschland, Österreich und der Schweiz».
Einschätzung Cristina Ruiz-Gonzalez
Der Bundesrat befindet in seinem Bericht vom Dezember 2025, dass Arbeitnehmende in Privathaushalten ausreichend rechtlich geschützt seien, weshalb sich eine Unterstellung dieser Arbeitsverhältnisse unter das Arbeitsgesetz erübrige. Dieser Schutz ergebe sich aus den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), des Normalarbeitsvertrags (NAV) Hauswirtschaft mit zwingendem Mindestlohn sowie aus kantonalen NAVs für die Hauswirtschaft.
Die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) bietet seit 2025 arbeitsrechtliche Beratung für Arbeitnehmende in Privathaushalten an. Aufgrund unserer fachlichen Arbeit und Praxiserfahrung, kommt die FIZ zu einer anderen Einschätzung:
Erstens stellen die Pflichten der Arbeitgebenden zum Schutz der Persönlichkeit und Gesundheit der Arbeitnehmenden gemäss Art. 328 OR, sowie die zusätzlichen Pflichten bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall im Falle einer Hausgemeinschaft nach Art. 328a Abs. 2 OR eine gewisse Schranke gegenüber übermässig langen Arbeitszeiten und unzureichenden Ruhezeiten dar. Diese Bestimmungen bieten jedoch keinesfalls denselben Schutz wie die im Arbeitsgesetz vorgesehenen Schutzvorschriften. Hinzu kommt, dass die Arbeitnehmenden diesen obligationenrechtlichen Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz nur über den Zivilrechtsweg durchsetzen können. Ein Verfahren, das angesichts der Tatsache, dass insbesondere (Pendel-)Migrant*innen betroffen sind, ein unrealistisches Vorgehen darstellt.
Zweitens enthalten die kantonalen NAVs zentrale Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften, sind jedoch dispositiv, das heisst, sie können vertraglich wegbedungen werden. Die ersten Auswertungen unserer arbeitsrechtlichen Beratung für Arbeitnehmende in Privathaushalten zeigen, dass in rund einem Drittel der Fälle, in denen entsprechende Informationen vorlagen, genau dies der Fall ist: die Arbeitsverträge unserer Klient*innen schlossen die Geltung des kantonalen NAV standardmässig aus. Wäre hingegen das Arbeitsgesetz anwendbar, wären sämtliche Arbeitgebende zwingend an die Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften gebunden.
Drittens: Gemäss einer SECO-Analyse von 2022 erfüllen 12 der 26 kantonalen NAVs für die Hauswirtschaft weniger als 50% der arbeitsgesetzlichen Mindeststandards; weitere 5 lediglich 50–80%. Diese kantonalen Unterschiede prägen unsere Beratungspraxis wesentlich.
Da das Arbeitsgesetz nicht anwendbar ist, fehlen institutionelle Kontrollmechanismen, insbesondere die Zuständigkeit der kantonalen Arbeitsinspektorate zur Überprüfung der Arbeits- und Gesundheitsvorschriften und zum Schutz vor ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen.
Diese Rechtslücken geben aus verfassungs- wie auch arbeitsvölkerrechtlicher Sicht Anlass zu erheblichen Bedenken. Die Projektverantwortliche Arbeitsausbeutung bei der FIZ setzt sich weiterhin entschieden dafür ein, dass das Arbeitsgesetz auch bei Direktanstellungen in Privathaushalten zur Geltung kommt.
Link zur Website des Projektes «Beratung und Schutz für Opfer von Arbeitsausbeutung mit Fokus auf Angestellte in Privathaushalten»: https://www.fiz-info.ch/de/Projekte/beratung-und-schutz-fuer-opfer-von-arbeitsausbeutung.
Cristina Ruiz-Gonzalez ist Juristin und Projektverantwortliche Arbeitsausbeutung bei der FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration in Zürich.
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