Arbeitszeit und Freizeit (Privathaushalt)
Das Obligationenrecht und die kantonalen Normalarbeitsverträge Hauswirtschaft enthalten Regelungen zur Arbeitszeit und Freizeit.
Das Obligationenrecht verlangt von Ihnen,
- Präsenzzeit und Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu verrechnen.
- Überstunden im entsprechenden Umfang als Freizeit zu kompensieren oder den Stundenlohn für die Überstunden um 25 Prozent zu erhöhen. Um die Überstunden mit Geld entschädigen zu können, brauchen Sie das Einverständnis der Care-Migrantin.
- der Care-Migrantin mindestens einen ganzen Tag pro Woche zur freien Verfügung zu geben (ohne Präsenzzeit und Rufbereitschaft).
Die kantonalen Normalarbeitsverträge enthalten unterschiedliche Empfehlungen (siehe unten).
Achtung! Die Care-Migrantin arbeitet und wohnt in Ihrem Haushalt. Deshalb ist es besonders wichtig, die Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten sowie Präsenzzeiten genau zu regeln. Als Ruhezeit gilt nur, wenn die Care-Migrantin nicht abrufbereit sein muss und sich vom Arbeitsort entfernen kann. Muss sie während ihrer Ruhezeit bei Bedarf Hilfe leisten, dann gilt dies als Präsenzzeit. Diese Zeit muss zwingend bezahlt werden. Die kantonalen Normalarbeitsverträge machen zu Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und Präsenzzeiten detaillierte Vorgaben (siehe unten). Die Regelungen sind mündlich und schriftlich mitzuteilen.
Arbeitszeiterfassung: Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO stellt ein Formular zur Verfügung, in dem die Care-Migrantin ihre Arbeitsstunden, Pausen, Präsenzzeiten, Einsätze in der Nacht und Überstunden erfassen kann.
Aargau
Der Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal des Kantons Aargau macht folgende Vorgaben:
- Eine tägliche Arbeitszeit von maximal 9 Stunden.
- Eine wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden ohne Präsenzzeit und Pausen. Gemeinsames Essen und vertraglich definierte Aktivitäten mit der betagten Person (zum Beispiel Spazieren gehen, Gesellschaft leisten) gelten als Arbeitszeit. Wenn eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird, muss die Hälfte der vereinbarten Präsenzzeit als Arbeitszeit angerechnet werden. Die so berechnete tägliche Arbeitszeit muss mindestens 7 Stunden beantragen.
- Präsenzzeit und Rufbereitschaft mit Geld zu entschädigen (siehe Lohnbestimmungen). Präsenzzeit ist die Zeit, während der die Care-Migrantin sich am Arbeitsort aufhält und einsatzbereit ist, ohne dass sie aktiv arbeitet. Rufbereitschaft ist die Zeit, während der die Care-Migrantin ausserhalb des Arbeitsortes telefonisch erreichbar sein sollte. Es ist nicht möglich, eine Care-Migrantin nur für Präsenzzeit anzustellen.
- Tägliche Pausen von mindestens 2 Stunden. Hat die Care-Migrantin in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet, beträgt die Pause mindestens 4 Stunden am nächsten Tag. Die Care-Migrantin hat das Recht während dieser Zeit das Haus zu verlassen und muss telefonisch nicht erreichbar sein.
- Eine Nachtruhe zwischen 23 und 6 Uhr. Während dieser Zeit wird keine aktive Arbeitszeit geplant.
- Wöchentliche Freizeit von mindestens einem ganzen Tag (24 Stunden) und einem Halbtag (8 Stunden). Die Care-Migrantin hat das Recht während dieser Zeit das Haus zu verlassen und muss telefonisch nicht erreichbar sein.
- Eine Arbeitszeitdokumentation durch die Care-Migrantin zu führen, die jede Woche durch alle Vertragsparteien zu visieren ist.
Achtung! Bei einer intensiven Betreuungssituation haben Sie als ArbeitgeberIn die Pflicht, die Arbeitssituation regelmässig zu überprüfen. Bei Bedarf muss eine Anpassung der Betreuungsorganisation erfolgen.
Appenzell Ausserrhoden
Beachten Sie den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende Kanton Appenzell Ausserrhoden. Weitere Informationen finden Sie bei der kantonalen Arbeitsmarktaufsicht.
Basel-Stadt
Der Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung des Kantons Basel-Stadt (NAV Haushalt BS) macht folgende Vorgaben:
- Eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden ohne Präsenzzeit und Pausen.
- Präsenzzeit und Rufbereitschaft mit Geld zu entschädigen (siehe Lohnbestimmungen). Präsenzzeit ist die Zeit, während der die Care-Migrantin sich am Arbeitsort aufhält und einsatzbereit ist, ohne dass sie aktiv arbeitet. Rufbereitschaft ist die Zeit, während der die Care-Migrantin ausserhalb des Arbeitsortes telefonisch erreichbar und innerhalb von 30 Minuten wieder am Arbeitsort sein sollte. Es ist nicht möglich, eine Care-Migrantin nur für Präsenzzeit anzustellen.
- Eine tägliche Arbeitszeit von 8.4 Stunden und eine tägliche Präsenzzeit von 11.6 Stunden. Die Care-Migrantin darf also nicht länger als 20 Stunden pro Tag im Einsatz sein (aktive Arbeitszeit plus Präsenzzeit).
- Tägliche Pausen von mindestens 2 Stunden am Stück. Die Care-Migrantin hat das Recht während dieser Zeit das Haus zu verlassen und muss telefonisch nicht erreichbar sein.
- Eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden.
- Wöchentliche Freizeit von 2 freien Tagen (à 24 Stunden), wobei Sie grundsätzlich Anspruch auf einen freien Sonntag haben. Die Care-Migrantin hat das Recht während dieser Zeit das Haus zu verlassen und muss telefonisch nicht erreichbar sein. Die Betreuung der betagten Person muss anderweitig sichergestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Care-Migrantin am Arbeitsort ihre Freizeit verbringt. Beim Festlegen der freien Tage und Pausen müssen Sie als ArbeitgeberIn möglichst die gewünschten beruflichen Weiterbildungen (z.B. SRK Lehrgang Pflegehelfende, Sprachkurse) der Care-Migrantin berücksichtigen.
- Die tägliche Arbeitszeit, Präsenzzeit und Ruhezeit müssen entweder schriftlich vereinbart oder in Einsatzplänen mindestens zwei Wochen im Voraus festgelegt werden.
- Eine Arbeitszeitdokumentation zu führen, die jede Woche durch alle Vertragsparteien zu visieren ist. Die Care-Migrantin hat jederzeit das Recht, die Unterlagen zur Zeiterfassung einzusehen.
Achtung! Bei einer intensiven Betreuungssituation haben Sie als ArbeitgeberIn die Pflicht, die Arbeitssituation regelmässig zu überprüfen. Bei Bedarf muss eine Anpassung der Betreuungsorganisation erfolgen.
Bern
Der Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung des Kantons Bern macht folgende Vorgaben:
- Eine wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden ohne Präsenzzeit und Pausen. Gemeinsames Essen und vertraglich definierte Aktivitäten mit der betagten Person (zum Beispiel Spazieren gehen, Gesellschaft leisten) gelten als Arbeitszeit. Wenn eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird, muss ein Drittel der vereinbarten Präsenzzeit als Arbeitszeit angerechnet werden. Die so berechnete tägliche Arbeitszeit muss mindestens 7 Stunden beantragen.
- Präsenzzeit und Rufbereitschaft mit Geld zu entschädigen (siehe Lohnbestimmungen). Präsenzzeit ist die Zeit, während der die Care-Migrantin sich am Arbeitsort aufhält und einsatzbereit ist, ohne dass sie aktiv arbeitet. Rufbereitschaft ist die Zeit, während der die Care-Migrantin ausserhalb des Arbeitsortes telefonisch erreichbar sein sollte. Es ist nicht möglich, eine Care-Migrantin nur für Präsenzzeit anzustellen.
- Tägliche Pausen von mindestens 2 Stunden. Hat die Care-Migrantin in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet, beträgt die Pause mindestens 4 Stunden am nächsten Tag. Die Care-Migrantin hat das Recht während dieser Zeit das Haus zu verlassen und muss telefonisch nicht erreichbar sein. Die Care-Migrantin hat zusätzlich pro Halbtag Anspruch auf eine Viertelstunde bezahlte Pause.
- Eine Nachtruhe zwischen 23 und 6 Uhr. Während dieser Zeit wird keine aktive Arbeitszeit geplant.
- Wöchentliche Freizeit von mindestens einem ganzen Tag (24 Stunden) und einem Halbtag (8 Stunden). Die Care-Migrantin hat das Recht während dieser Zeit das Haus zu verlassen und muss telefonisch nicht erreichbar sein.
- Eine Arbeitszeitdokumentation durch die Care-Migrantin zu führen, die jede Woche durch alle Vertragsparteien zu visieren ist.
Achtung! Bei einer intensiven Betreuungssituation haben Sie als ArbeitgeberIn die Pflicht, die Arbeitssituation regelmässig zu überprüfen. Bei Bedarf muss eine Anpassung der Betreuungsorganisation erfolgen.
Luzern
Der Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis des Kantons Luzern (NAV HW LU) macht folgende Vorgaben:
-
- Eine tägliche Arbeitszeit von maximal 9 Stunden.
- Eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden ohne Präsenzzeit und Pausen. Gemeinsames Essen und vertraglich definierte Aktivitäten mit der betagten Person (zum Beispiel Spazieren gehen, Gesellschaft leisten) gelten als Arbeitszeit. Wenn eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird, muss bei einem Vollzeitpensum ein Drittel der vereinbarten Präsenzzeit als Arbeitszeit angerechnet werden. Die so berechnete tägliche Arbeitszeit muss mindestens 7 Stunden beantragen.
- Präsenzzeit und Rufbereitschaft mit Geld zu entschädigen (siehe Lohnbestimmungen). Präsenzzeit ist die Zeit, während der die Care-Migrantin sich am Arbeitsort aufhält und einsatzbereit ist, ohne dass sie aktiv arbeitet. Rufbereitschaft ist die Zeit, während der die Care-Migrantin ausserhalb des Arbeitsortes telefonisch erreichbar sein sollte. Es ist nicht möglich, eine Care-Migrantin nur für Präsenzzeit anzustellen.
- Tägliche Pausen von mindestens 2 Stunden und mindestens 1 Stunde am Stück. Hat die Care-Migrantin in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet, beträgt die Pause mindestens 4 Stunden am nächsten Tag. Die Care-Migrantin hat das Recht während dieser Zeit das Haus zu verlassen und muss telefonisch nicht erreichbar sein.
- Eine Nachtruhe zwischen 23 und 6 Uhr. Während dieser Zeit wird keine aktive Arbeitszeit geplant.
- Wöchentliche Freizeit von mindestens einem ganzen Tag (24 Stunden) und einem Halbtag (zwischen 6 Uhr und 14 Uhr oder 12 Uhr und 20 Uhr). Die Care-Migrantin hat das Recht während dieser Zeit das Haus zu verlassen und muss telefonisch nicht erreichbar sein.
- Eine Arbeitszeitdokumentation ist durch die Care-Migrantin zu führen, die jede Woche durch alle Vertragsparteien zu visieren ist.
Achtung! Bei einer intensiven Betreuungssituation haben Sie als ArbeitgeberIn die Pflicht, die Arbeitssituation regelmässig zu überprüfen. Bei Bedarf muss eine Anpassung der Betreuungsorganisation erfolgen.
Solothurn
Der Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft des Kantons Solothurn macht folgende Vorgaben:
-
-
- Eine tägliche Arbeitszeit von maximal 9 Stunden.
- Eine wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden ohne Präsenzzeit und Pausen. Gemeinsames Essen und vertraglich definierte Aktivitäten mit der betagten Person (zum Beispiel Spazieren gehen, Gesellschaft leisten) gelten als Arbeitszeit. Bei einer Anstellung über 50% muss mindestens 7 Stunden pro Tag als Arbeitszeit angerechnet werden.
- Präsenzzeit und Rufbereitschaft mit Geld zu entschädigen (siehe Lohnbestimmungen). Präsenzzeit ist die Zeit, während der die Care-Migrantin sich am Arbeitsort aufhält und einsatzbereit ist, ohne dass sie aktiv arbeitet. Rufbereitschaft ist die Zeit, während der die Care-Migrantin ausserhalb des Arbeitsortes telefonisch erreichbar sein sollte. Es ist nicht möglich, eine Care-Migrantin nur für Präsenzzeit anzustellen.
- Tägliche Pausen von mindestens 2 Stunden. Hat die Care-Migrantin in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet, beträgt die Pause mindestens 4 Stunden am nächsten Tag. Die Care-Migrantin hat das Recht während dieser Zeit das Haus zu verlassen und muss telefonisch nicht erreichbar sein.
- Eine Nachtruhe zwischen 23 und 6 Uhr. Während dieser Zeit wird keine aktive Arbeitszeit geplant.
- Wöchentliche Freizeit von mindestens einem ganzen Tag (24 Stunden) und einem Halbtag (8 Stunden). Die Care-Migrantin hat das Recht während dieser Zeit das Haus zu verlassen und muss telefonisch nicht erreichbar sein.
- Eine Arbeitszeitdokumentation durch die Care-Migrantin zu führen, die jede Woche durch alle Vertragsparteien zu visieren ist.
Achtung! Bei einer intensiven Betreuungssituation haben Sie als ArbeitgeberIn die Pflicht, die Arbeitssituation regelmässig zu überprüfen. Bei Bedarf muss eine Anpassung der Betreuungsorganisation erfolgen.
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St.Gallen
Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons St.Gallen macht folgende Vorgaben:
- Eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 50 Stunden. Essenszeiten gelten als Arbeitszeit, wenn die Care-Migrantin das Essen serviert oder im Bereitschaftsdienst ist.
- Eine tägliche Arbeitszeit von maximal 9 Stunden, wobei mindestens 7 Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Ausgenommen sind die freien Tage.
- Präsenzzeit und Rufbereitschaft mit Geld zu entschädigen (siehe Lohnbestimmungen). Präsenzzeit ist die Zeit, während der die Care-Migrantin sich am Arbeitsort aufhält und einsatzbereit ist, ohne dass sie aktiv arbeitet. Rufbereitschaft ist die Zeit, während der die Care-Migrantin ausserhalb des Arbeitsortes telefonisch erreichbar sein sollte.
- Tägliche Pausen von mindestens 2 Stunden. Hat die Care-Migrantin in der vorherigen Nacht mehrere Einsätze geleistet, beträgt die Pause mindestens 4 Stunden am nächsten Tag. Die Care-Migrantin hat das Recht während dieser Zeit das Haus zu verlassen und muss telefonisch nicht erreichbar sein.
- Wöchentliche Freizeit von einem ganzen Tag am Stück und einem Halbtag, wobei Sonntage grundsätzlich arbeitsfrei sind. Die Care-Migrantin hat das Recht während dieser Zeit das Haus zu verlassen und muss telefonisch nicht erreichbar sein. Am freien Halbtag beträgt die Arbeitszeit höchstens 5 Stunden, wobei mindestens 3.5 Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden.
- Eine Arbeitszeitdokumentation zu führen, die mindestens einmal im Monat durch alle Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Sie händigen die unterzeichnete Arbeitszeitdokumentation der Care-Migrantin aus.
Zürich
Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende des Kantons Zürich macht folgende Vorgaben:
- Eine wöchentliche Arbeitszeit von 43 Stunden (ohne Präsenzzeit und unbezahlte Pausen). Gemeinsames Essen und sonstige Aktivitäten mit der betagten Person (zum Beispiel Spazieren gehen, Gesellschaft leisten) gelten als Arbeitszeit. Pro Woche sind höchstens 6 Überstunden zulässig. Wenn eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird, muss die Hälfte der vereinbarten Präsenzzeit als Arbeitszeit angerechnet werden. Die so berechnete tägliche Arbeitszeit muss mindestens 7 Stunden beantragen.
- Präsenzzeit und Rufbereitschaft mit Geld zu entschädigen (siehe Lohnbestimmungen). Präsenzzeit ist die Zeit, während der die Care-Migrantin sich am Arbeitsort aufhält und einsatzbereit ist, ohne dass sie aktiv arbeitet. Rufbereitschaft ist die Zeit, während der die Care-Migrantin ausserhalb des Arbeitsortes telefonisch erreichbar sein sollte. Es ist nicht möglich, eine Care-Migrantin nur für Präsenzzeit anzustellen.
- Tägliche Pausen von mindestens 2 Stunden. Hat die Care-Migrantin in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet, beträgt die Pause mindestens 4 Stunden am nächsten Tag. Die Care-Migrantin hat das Recht während dieser Zeit das Haus zu verlassen und muss telefonisch nicht erreichbar sein.
- Eine Nachtruhe zwischen 23 und 6 Uhr. Während dieser Zeit wird keine aktive Arbeitszeit geplant.
- Wöchentliche Freizeit von 2 freien Tagen. Die Care-Migrantin hat Anspruch auf mindestens einen ganzen freien Tag (24 Stunden). Die übrige Zeit kann in freien Halbtagen gewährt werden. Der Halbtag muss der halben Arbeitszeit entsprechen. Die Care-Migrantin hat das Recht während dieser Zeit das Haus zu verlassen und muss telefonisch nicht erreichbar sein. Die Betreuung und Unterstützung der betagten Person muss anderweitig sichergestellt werden.
- Eine Arbeitszeitdokumentation durch die Care-Migrantin zu führen, die jede Woche durch alle Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
Achtung! Bei einer intensiven Betreuungssituation haben Sie als ArbeitgeberIn die Pflicht, die Arbeitssituation regelmässig zu überprüfen. Bei Bedarf muss eine Anpassung der Betreuungsorganisation erfolgen.