Lohnbestimmungen (Privathaushalt)
HAUSWIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN
Zu den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten gehören folgende Bereiche: Reinigungsarbeiten, Besorgung der Wäsche, Einkaufen, Kochen, Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken.
Wenn eine Person mehr als fünf Stunden pro Woche in einem Privathaushalt hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet, gilt ein nationaler Mindestlohn.
Der Mindestlohn pro Stunde beträgt brutto,
exklusiv Zuschläge für Ferien und Feiertage:
- für ungelernte Arbeitnehmende: Fr. 19.95
- für ungelernte Arbeitnehmende mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung in der
Hauswirtschaft: Fr. 21.85
- für gelernte Arbeitnehmende mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in der Hauswirtschaft: Fr. 24.05
- für gelernte Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, mindestens 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Bezug zu hauswirtschaftlichen Tätigkeiten: Fr. 21.85
Das Gesetz verbietet es, weniger als diese Mindestlöhne zu bezahlen. Je nach Region und den dort geltenden Lebenshaltungskosten sollten Sie einen höheren Lohn bezahlen.
BETREUUNGS- UND PFLEGETÄTIGKEITEN
Ohne entsprechende Ausbildung als Pflegefachperson sind grundsätzlich ausschliesslich hauswirtschaftliche Tätigkeiten und Betreuungstätigkeiten erlaubt. Zur Betreuung gehören zum Beispiel Begleitung beim Spazieren, Vorlesen, Gesellschaft leisten oder Spiele spielen.
Einige Kantone erlauben Personen ohne einen Grundkurs in Pflege einfache Pflegetätigkeiten wie zum Beispiel Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anziehen, Hilfe bei der Körperpflege, Hilfe beim An- und Auskleiden, Unterstützung beim Essen und Trinken. Informieren Sie sich bei der zuständigen Gesundheitsbehörde in Ihrem Kanton. Der Lehrgang Pflegehelfende SRK des Schweizerischen Roten Kreuzes und der Pflegekurs Pflegehelfende des Vereins Lernwerk befähigt zur Ausführung einfacher Pflegetätigkeiten. Es empfiehlt sich, zusätzlich eine kantonal bewilligte Spitexorganisation beizuziehen. Diese kann die fachgerechte Zuordnung der Pflegetätigkeiten überprüfen.
Behandlungspflegerische Tätigkeiten wie zum Beispiel Puls, Blutdruck, Temperatur und Gewicht messen, Medikamente vorbereiten und verabreichen, Wunden medizinisch versorgen sind speziell dafür ausgebildetem Personal vorbehalten. Sie erfordern eine Zulassung der zuständigen kantonalen Gesundheitsbehörde.
Sobald die Care-Migrantin mehrheitlich Betreuungs- und einfache Pflegetätigkeiten ausübt, hat sie das Recht auf den üblichen Lohn für Betreuungs- und einfache Pflegetätigkeiten. Dieser liegt über den Ansätzen für rein ausschliesslich hauswirtschaftliche Tätigkeiten.
Achtung! Auch wenn die Care-Migrantin die Bewilligung für Betreuungs- und Pflegeaufgaben hat, übernimmt die Krankenkasse nicht automatisch die Kosten.
Beispiel Mindestlohnberechnung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten
(Stundenlohn x Wochenstunden) x 52 : 12 = Monatslohn
Beispiel ungelernte ArbeitnehmerIn, 42 Wochenstunden:
(19.95 x 42) x 52 : 12 = CHF 3630.90 pro Monat
Falls die Ferien nicht bezogen werden, müssen bei vier Wochen Ferien 8,33 Prozent zum Bruttolohn aufgerechnet werden, bei fünf Wochen 10,64 Prozent.
Die Feiertage sind kantonal festgelegt (siehe Feiertage). Werden diese nicht bezogen oder kompensiert, müssen sie entschädigt werden. Bei neun Feiertagen im Jahr beträgt der Zuschlag 3,59 Prozent auf den Bruttolohn.
Beispiel Ferienzuschlag (4 Wochen) und Feiertagezuschlag (9 Tage)
CHF 3630.90 Lohn pro Monat +3,59 Prozent Feiertagszuschlag +8,33 Prozent Ferienzuschlag = CHF 4063.65 pro Monat
Erkundigen Sie sich über die Anzahl Feiertage bei der Verwaltung des Kantons, in dem die Care-Migrantin tätig ist (siehe Feiertage).
Achtung! Auch Präsenzzeit, während der die Care-Migrantin einsatzbereit oder in Rufbereitschaft ist ohne dass sie aktiv arbeitet, ist Arbeitszeit (siehe Arbeitszeit) und die Care-Migrantin hat das Recht auf eine Bezahlung. Die Bezahlung der Präsenzzeit kann jedoch unter dem Ansatz der Arbeitszeit vergütet werden. Die kantonalen Normalarbeitsverträge enthalten dazu unterschiedliche Empfehlungen (siehe unten). Die Einhaltung dieser Lohnbestimmungen darf von den Kantonen kontrolliert werden.
Aargau
Bezahlung der Präsenzzeit
Der Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal des Kantons Aargau sieht folgende Bezahlung der Präsenzzeit vor:
- 25 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens Fr. 5.- pro Stunde, wenn die Care-Migrantin ausnahmsweise oder gar nicht zu einem Einsatz kommt (Beispiel: bis dreimal in der Nacht pro Woche, im Durchschnitt pro Monat oder pro Lohnperiode),
- 35 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens Fr. 7.- pro Stunde, wenn die Care-Migrantin regelmässige Einsätze hat (Beispiel: einmal pro Nacht, im Durchschnitt pro Monat oder pro Lohnperiode),
- 50 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens Fr. 10.- pro Stunde, wenn die Care-Migrantin häufige Einsätze hat (Beispiel: 2-3 Mal pro Nacht, im Durchschnitt pro Monat oder pro Lohnperiode).
Diese Ansätze gelten für die Präsenzzeit am Tag wie in der Nacht. Für die Wahl des Ansatzes ist die Anzahl der tatsächlich geleisteten Einsätze massgebend (siehe Dokumentation der Arbeitszeit unter Arbeitszeit). Die Care-Migrantin tätigt während der Präsenzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz (zum Beispiel Hilfestellung beim Aufstehen, zu Bett gehen, beim Toilettengang). Dann hat sie für die entsprechende Zeit Anspruch auf eine voll bezahlte aktive Arbeitszeit mit den entsprechenden Zuschlägen.
Lohnzuschläge für Nachtarbeit
Für aktive Arbeitsstunden in der Nacht ist gemäss Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal des Kantons Aargau ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent geschuldet.
Ausübung von Pflegetätigkeiten
Die Regelungen für die selbständige Berufsausübung von Pflegefachpersonen im Kanton Aargau finden Sie beim Departement Gesundheit und Soziales.
Reisekosten
Die Care-Migrantin reist das erste Mal von ihrem Wohnort an den Einsatzort. Diese Reisekosten übernehmen Sie als ArbeitgeberIn nach gemeinsamer Vereinbarung über die Art und Weise wie die Care-Migrantin reist (Transportmittel, 1./2. Klasse, etc.). Sie dürfen nicht vom Lohn abgezogen werden.
Appenzell Ausserrhoden
Basel-Stadt
Nach Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung des Kantons Basel-Stadt muss der Bruttolohn mindestens einmal pro Jahr überprüft werden. Dabei sind die Leistungen, Dienstjahre sowie eine Teuerung zu berücksichtigen.
Bezahlung der Präsenzzeit
Der Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung des Kantons Basel-Stadt sieht vor, die Präsenzzeit am Tag wie in der Nacht abhängig von der Berufsqualifikation in Form von monatlichen Pauschalen zu bezahlen.
Eine ungelernte ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf:
- Fr. 1‘300.-, wenn die Care-Migrantin keine Einsätze, Einsätze am Tag oder unregelmässige Einsätze in der Nacht haben (bis durchschnittlich dreimal wöchentlich),
- Fr. 1‘800.-, wenn die Care-Migrantin regelmässige Einsätze in der Nacht hat (durchschnittlich einmal pro Nacht),
- Fr. 3‘050.-, wenn die Care-Migrantin häufige Einsätze in der Nacht hat (durchschnittlich ab zweimal pro Nacht).
Eine ungelernte ArbeitnehmerIn mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung oder eine gelernte ArbeitnehmerIn mit einem eidgenössichen Berusattest (EBA) hat Anspruch auf:
- Fr. 1‘400.-, wenn die Care-Migrantin keine Einsätze, Einsätze am Tag oder unregelmässige Einsätze in der Nacht hat (bis durchschnittlich dreimal wöchentlich),
- Fr. 2‘000.-, wenn die Care-Migrantin regelmässige Einsätze in der Nacht hat (durchschnittlich einmal pro Nacht),
- Fr. 3‘350.-, wenn die Care-Migrantin häufige Einsätze in der Nacht hat (durchschnittlich ab zweimal pro Nacht).
Eine gelernte ArbeitnehmerIn mit einem eidgenössischen Fähigkeitsszeugnis (EFZ) hat Anspruch auf:
- Fr. 1‘550.-, wenn die Care-Migrantin keine Einsätze, Einsätze am Tag oder unregelmässige Einsätze in der Nacht hat (bis durchschnittlich dreimal wöchentlich),
- Fr. 2‘200.-, wenn die Care-Migrantin regelmässige Einsätze in der Nacht hat (durchschnittlich einmal pro Nacht),
- Fr. 3‘700.-, wenn die Care-Migrantin häufige Einsätze in der Nacht hat (durchschnittlich ab zweimal pro Nacht).
Gemeinsam mit der Care-Migrantin vereinbaren Sie die Pauschale zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Falls die Anzahl der effektiv geleisteten Einsätze während mehr als einem Monat vom vereinbarten Ansatz abweicht, muss die Pauschale angepasst werden. Die Pauschale deckt die gesamte Präsenzzeit einschliesslich einer aktiven Arbeitszeit von 15 Minuten pro Einsatz. Aktive Arbeitseinsätze während der Präsenzzeit, die über die 15 Minuten hinausgehen, gelten als Überstunden.
Lohnzuschläge für Nachtarbeit
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr. Für aktive Arbeitsstunden in dieser Zeit ist ein Nachtarbeitszuschlag von mindestens 25 Prozent geschuldet, falls diese Arbeitsstunden nicht mit einer monatlichen Pauschale bezahlt werden (siehe oben).
Lohnzuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Für aktive Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen ist ein Lohnzuschlag von mindestens 50 Prozent geschuldet.
Ausübung von Pflegetätigkeiten
Die Regelungen für die selbständige Berufsausübung von Pflegefachpersonen im Kanton Basel-Stadt finden Sie beim Gesundheitsdepartement Medizinische Dienste.
Spesen
Fallen in Ihrem Auftrag Reise- oder Transportkosten oder andere Spesen an, müssen Sie diese Auslagen bezahlen.
Bern
Bezahlung der Präsenzzeit
Der Normalarbeitsvertrag für 24-Stunden-Betreuung des Kantons Bern sieht folgende Bezahlung der Präsenzzeit vor:
- 10 Prozent des Stundenlohns, wenn die Care-Migrantin ausnahmsweise oder gar nicht zu einem Einsatz kommt (Beispiel: durchschnittlich 0,5 Einsätze pro Nacht),
- 15 Prozent des Stundenlohns, wenn die Care-Migrantin regelmässige Einsätze hat (Beispiel: durchschnittlich bis ein Einsatz pro Nacht),
- 20 Prozent des Stundenlohns, wenn die Care-Migrantin häufige Einsätze hat (Beispiel: durchschnittlich mehr als ein Einsatz pro Nacht).
Diese Ansätze gelten für die Präsenzzeit am Tag wie in der Nacht. Für die Wahl des Ansatzes ist die Anzahl der tatsächlich geleisteten Einsätze massgebend (siehe Dokumentation der Arbeitszeit unter Arbeitszeit). Die Care-Migrantin tätigt während der Präsenzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz (zum Beispiel Hilfestellung beim Aufstehen, zu Bett gehen, beim Toilettengang). Dann hat sie für die entsprechende Zeit Anspruch auf eine voll bezahlte aktive Arbeitszeit mit den entsprechenden Zuschlägen.
Lohnzuschläge für Nachtarbeit
Für aktive Arbeitsstunden in der Nacht ist gemäss Normalarbeitsvertrag für 24-Stunden-Betreuung des Kantons Bern ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent geschuldet.
Ausübung von Pflegetätigkeiten
Die Regelung für die selbständige Berufsausübung von Pflegefachpersonen im Kanton Bern finden Sie bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons.
Reisekosten
Die Care-Migrantin reist das erste Mal von ihrem Wohnort an den Einsatzort. Diese Reisekosten übernehmen Sie als ArbeitgeberIn nach gemeinsamer Vereinbarung über die Art und Weise wie die Care-Migrantin reist (Transportmittel, 1./2. Klasse, etc.). Sie dürfen nicht vom Lohn abgezogen werden. Das gilt auch für die Rückreise am Ende dieses Arbeitseinsatzes.
Luzern
Bezahlung der Präsenzzeit
Der Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis des Kantons Luzern (NAV HW LU) sieht folgende Bezahlung der Präsenzzeit vor:
- 25 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens Fr. 5.– pro Stunde bei keinen oder nur ausnahmsweisen Betreuungseinsätzen (durchschnittlich maximal 0.5 Einsätze pro Nacht)
- 35 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens Fr. 7.– pro Stunde bei regelmässigen Betreuungseinsätzen (durchschnittlich maximal 1 Einsatz pro Nacht)
- 50 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens Fr. 10.– pro Stunde bei häufigen Einsätzen (durchschnittlich mehr als 1 Einsatz pro Nacht). Bei häufigen Einsätzen darf die Betreuung nicht nur durch die Care-Migrantin alleine abgedeckt werden.
Diese Ansätze gelten für die Präsenzzeit am Tag wie in der Nacht. Für die Wahl des Ansatzes ist die Anzahl der tatsächlich geleisteten Einsätze massgebend (siehe Dokumentation der Arbeitszeit unter Arbeitszeit). Die Care-Migrantin tätigt während der Präsenzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz (zum Beispiel Hilfestellung beim Aufstehen, zu Bett gehen, beim Toilettengang). Dann hat sie für die entsprechende Zeit Anspruch auf eine voll bezahlte aktive Arbeitszeit mit den entsprechenden Zuschlägen.
Lohnzuschläge für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
Für aktive Arbeitsstunden in der Nacht ist gemäss Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis des Kantons Luzern (NAV HW LU) ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent geschuldet. Für aktive Arbeitsstunden an Sonntagen und Feiertagen ist ein Zuschlag von 50 Prozent geschuldet.
Ausübung von Pflegetätigkeiten
Die Regelungen für die selbständige Berufsausübung von Pflegefachpersonen im Kanton Luzern finden Sie bei der Dienststelle Gesundheit und Sport des Kantons Luzern.
Solothurn
Bezahlung der Präsenzzeit
Der Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft des Kantons Solothurn sieht folgende Bezahlung der Präsenzzeit vor:
- 25 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens Fr. 5.- pro Stunde, wenn die Care-Migrantin im Durchschnitt pro Woche bis maximal drei Einsätze pro Nacht hat,
- 35 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens Fr. 7.- pro Stunde, wenn die Care-Migrantin im Durchschnitt pro Woche mehr als drei Einsätze hat, aber im Durchschnitt maximal einen Einsatz pro Nacht hat.
- 50 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens Fr. 10.- pro Stunde, wenn die Care-Migrantin im Durchschnitt mehr als einen Einsatz pro Nacht hat.
Diese Ansätze gelten für die Präsenzzeit am Tag wie in der Nacht. Für die Wahl des Ansatzes ist die Anzahl der tatsächlich geleisteten Einsätze massgebend (siehe Dokumentation der Arbeitszeit unter Arbeitszeit). Die Care-Migrantin tätigt während der Präsenzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz (zum Beispiel Hilfestellung beim Aufstehen, zu Bett gehen, beim Toilettengang). Dann hat sie für die entsprechende Zeit Anspruch auf eine voll bezahlte aktive Arbeitszeit mit den entsprechenden Zuschlägen.
Lohnzuschläge für Nachtarbeit
Für aktive Arbeitsstunden in der Nacht empfiehlt der Normalarbeitsvertrags für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft des Kantons Solothurn den Stundenlohn um 25 Prozent zu erhöhen.
Ausübung von Pflegetätigkeiten
Die Regelung für die selbständige Berufsausübung von Pflegefachpersonen im Kanton Solothurn finden Sie beim Gesundheitsamt des Kantons Solothurn.
Reisekosten
Die Care-Migrantin reist das erste Mal von ihrem Wohnort an den Einsatzort. Diese Reisekosten übernehmen Sie als ArbeitgeberIn nach gemeinsamer Vereinbarung über die Art und Weise wie die Care-Migrantin reist (Transportmittel, 1./2. Klasse, etc.). Sie dürfen nicht vom Lohn abgezogen werden.
St.Gallen
Gemäss dem Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons St.Gallen müssen Sie der Care-Migrantin mindestens einmal im Monat eine detaillierte Lohnabrechnung aushändigen. Sie weist den Ferienlohn, die Arbeitszeit während des Tages und während der Nacht sowie die Präsenzzeit aus. Der Lohn entspricht dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstandard und der Fähigkeiten der Care-Migrantin und muss jährlich den Leistungen, den Dienstjahren und der Teuerung angepasst werden.
Bezahlung der Präsenzzeit
Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons St.Gallen sieht vor, die Präsenzzeit mit mindestens 25 Prozent des Stundenlohns zu entschädigen.
Lohnzuschläge für Nachtarbeit
Für aktive Arbeitsstunden in der Nacht ist ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent geschuldet.
Treueprämie
Nach fünf Dienstjahren hat die Care-Migrantin Anspruch auf eine Treueprämie in der Höhe von einem Drittel des Monatslohns.
Ausübung von Pflegetätigkeiten
Die Regelungen für die selbständige Berufsausübung von Pflegefachpersonen im Kanton St.Gallen finden Sie beim Gesundheitsdepartement.
Reisekosten
Die Reisekosten für die notwendigen An- und Rückreisen zwischen Wohn- und Einsatzort der Care-Migrantin übernehmen Sie als ArbeitgeberIn. Sie dürfen nicht vom Lohn abgezogen werden.
Zürich
Bezahlung der Präsenzzeit
Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende des Kantons Zürich sieht folgende Bezahlung der Präsenzzeit am Tag wie in der Nacht vor:
- 35 Prozent des Stundenlohns, aber mindestens Fr. 7.- pro Stunde.
Die Care-Migrantin tätigt während der Präsenzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz (zum Beispiel Hilfestellung beim Aufstehen, zu Bett gehen, beim Toilettengang). Dann hat sie für die entsprechende Zeit Anspruch auf eine voll bezahlte aktive Arbeitszeit mit den entsprechenden Zuschlägen (siehe Dokumentation der Arbeitszeit unter Arbeitszeit).
Lohnzuschläge für Nachtarbeit
Für aktive Arbeitsstunden während der Nachtruhe (siehe Arbeitszeit) ist gemäss Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende des Kantons Zürich ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent geschuldet.
Ausübung von Pflegetätigkeiten
Die Regelung für die selbständige Berufsausübung von Pflegefachpersonen im Kanton Zürich finden Sie bei der Gesundheitsdirektion des Kantons.
Reisekosten
Sie möchten, dass die Care-Migrantin sich vor Vertragsabschluss persönlich vorstellt. In dem Fall übernehmen Sie als ArbeitgeberIn die Reisekosten, wenn vorher nichts anderes vereinbart wurde.